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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
platte als jeweils ein Computersystem ( iSd § 74 Abs 1 Z 8 ) beurteilt wer-
den, sofern sie nicht zur Tatzeit mit dem Tatobjekt verbunden, dh am
Ziel-PC angeschlossen waren. Andernfalls würden diese Geräte als Peri-
pheriegeräte 392 über die unmittelbare Anbindung bzw mittelbare Kom-
munikation mit dem Prozessor an den Datenverarbeitungsprozessen
des » führenden Systems « teilnehmen und so zu dessen » Teil « werden.
Dabei sind an sich bereits als selbstständige Computersysteme zu be-
urteilende ( Mikrocontroller gesteuerte ) Speichermedien ebenfalls Teil
des PCs, und als tatbildliches Computersystem anzusehen.393 Daher
gilt, dass einzelne Teile eines Computersystems, die ihrerseits selbst-
ständige Computersysteme darstellen würden 394, sinnvoller Weise aber
nicht immer gesondert auch als eigenständige Computersysteme iSd
§ 74 Abs 1 Z 8 behandelt werden sollten. In bestimmten Fällen wäre es
sachgerechter, sie weiterhin nur als Teil eines im Einzelfall festzustel-
lenden ( geeigneteren ) Computersystems zu betrachten.395 Als Beispiel
könnte ein Hackerangriff auf ein lokales Netzwerk genannt werden,
bei dem der Täter Sicherheitsvorkehrungen der Netzwerkanmeldung
umgeht, dann aber auf Daten eines mit diesem Netzwerk verbunde-
nen ungesicherten PCs zugreift.396 In diesem Fall würden das Netzwerk
als tatbildliches Computersystem und der konkrete Zielcomputer als
bloßer Teil desselben beurteilt werden müssen. Daher kann es auch in
diesem Beispielsfall für die Tatbestandsmäßigkeit der Handlung keine
Rolle spielen, dass der Zielcomputer selbst nicht gesondert mit einer
spezifischen Sicherheitsvorkehrung 397 ausgestattet ist.
392 Siehe dazu auch ER ( ETS 185 ) Pkt 23: » A computer system usually consists of diffe-
rent devices, to be distinguished as the processor or central processing unit, and
peripherals «.
393 Zu denken wäre an einen Hackerangriff, bei dem sich der Täter widerrechtlich Zu-
griff auf einen PC verschafft und sich die auszuspionierenden Daten auf einer bei
diesem angeschlossenen externen Festplatte befinden.
394 Beispielsweise können in einem konkreten Sachverhalt, in dem ein Netzwerk aus-
spioniert wurde, diverse Netzwerkkomponenten, wie Switches oder Router, als
Teile des Computersystems » lokales Netzwerk « betrachtet werden; ebenfalls ist
eine mit einem PC dauerhaft verbundene Festplatte, ausgenommen in Fall eines
externen und zum Zeitpunkt der Tathandlung nicht mit dem PC verbundenen Da-
tenträgers, als Teil des Computersystems des » PC « zu beurteilen.
395 In diesem Sinne auch Reindl, E-Commerce, 149; vgl zudem Reindl-Krauskopf, Com-
puterstrafrecht 2, 12.
396 Ähnlich doch lediglich auf unselbstständige Systeme bezogen Thiele in SbgK
§ 118 a Rz 29.
397 Zur spezifischen Sicherheitsvorkehrung siehe S 88 f.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik