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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
hohe Absichtserfordernis der österr Umsetzung in § 118 a Abs 1 ist da-
her » hausgemacht « und mE völlig überschießend.530
Nach den GMat 531 liegen sämtliche Daten iSd § 74 Abs 2 im Schutz-
bereich des Art 2 CCC und nicht nur etwa » Nachrichten « 532 ( wie – im
weiteren Sinn – bei den §§ 118, 119 und 120 Abs 2 a ). Auch ( sonst ) beson-
ders schutzwürdige, wie zB personenbezogene Daten oder auch nur
» gewöhnliche «, dem geringsten strafrechtlichen Schutz zugedachte,
Daten sind umfasst, was sich auf den korrespondierenden § 118 a aus-
wirken muss.
In diesem Sinn wurde der subjektive ( Grund- ) Tatbestand des § 118 a
Abs 1 am unterschiedlichen Schutzniveau der jeweiligen Datenquali-
tät ausgerichtet. Da nunmehr aber nach den GMat die Schutzbestim-
mungen zu Gunsten von Nachrichten, die durch weniger hohe ( sub-
jektive ) Anforderungen ausgestaltet sind, ohnehin weiterhin bestehen
bleiben sollen, ist für die sonstigen ( gewöhnlichen ) Daten noch ein
weiters ( subjektives ) Element zu ergänzen.533 Dabei wird jedoch überse-
hen, dass es Fälle gibt, in denen diese Schutzbestimmungen für Nach-
richten ( wie zB § 119 ) nicht greifen und § 118 a Abs 1 nunmehr auch für
Nachrichten lediglich unter den erhöhten subjektiven Erfordernis-
sen anwendbar wäre. So ein Fall liegt etwa dann vor, wenn Nachrich-
ten nicht am elektronischen Übertragungsweg abgefangen, sondern
530 Siehe dazu bereits krit Bergauer, RdW 2006 / 391, 412.
531 Vgl ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 24.
532 Zum strafgesetzlichen Begriffsverständnis siehe S 164 ff.
533 » Nach geltendem österreichischem Recht wird nun aber schon bei Nachrichten
eine besondere Absicht, nämlich sich ( bzw. einem anderen Unbefugten ) Kennt-
nis zu verschaffen, verlangt ( vgl. §§ 118 Abs. 2, 119 und 120 Abs. 1 ); und selbst bei
( sonst ) besonders schutzwürdigen Daten muss, wenn nicht überhaupt nur die
Offenbarung oder Verwertung strafbar ist ( vgl. § 121 StGB in Bezug auf die Verlet-
zung von Berufsgeheimnissen, § 51 des Datenschutzgesetzes 2000 in Bezug auf
personenbezogene Daten ), jedenfalls ein ( besonderer ) erweiterter Vorsatz vorlie-
gen ( vgl. § 123 StGB für die Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsge-
heimnisses ). Der Entwurf schlägt daher nunmehr vor, von der Möglichkeit der
Beschränkung der Strafbarkeit auf einen » dishonest ident « im Form folgender
Kombination Gebrauch zu machen: Zunächst soll der Täter – wie in Bezug auf
Nachrichten – die Absicht verfolgen müssen, sich oder einem anderen Unbefug-
ten Kenntnis von den Daten zu verschaffen. Da die Schutzbestimmungen zu Guns-
ten von Nachrichten aber ohnehin weiterhin bestehen bleiben sollen, soll für die
sonstigen ( gewöhnlichen ) Daten noch ein Element hinzukommen. « ( ErlRV 1166
BlgNR XXI. GP, 24 ); Anmerkung: es wird wohl » dishonest intent « iSd Art 2 CCC ge-
meint sein.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik