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Das materielle Computerstrafrecht
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109 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ hohe Absichtserfordernis der österr Umsetzung in § 118 a Abs 1 ist da- her » hausgemacht « und mE völlig überschießend.530 Nach den GMat 531 liegen sämtliche Daten iSd § 74 Abs 2 im Schutz- bereich des Art 2 CCC und nicht nur etwa » Nachrichten « 532 ( wie – im weiteren Sinn – bei den §§ 118, 119 und 120 Abs 2 a ). Auch ( sonst ) beson- ders schutzwürdige, wie zB personenbezogene Daten oder auch nur » gewöhnliche «, dem geringsten strafrechtlichen Schutz zugedachte, Daten sind umfasst, was sich auf den korrespondierenden § 118 a aus- wirken muss. In diesem Sinn wurde der subjektive ( Grund- ) Tatbestand des § 118 a Abs 1 am unterschiedlichen Schutzniveau der jeweiligen Datenquali- tät ausgerichtet. Da nunmehr aber nach den GMat die Schutzbestim- mungen zu Gunsten von Nachrichten, die durch weniger hohe ( sub- jektive ) Anforderungen ausgestaltet sind, ohnehin weiterhin bestehen bleiben sollen, ist für die sonstigen ( gewöhnlichen ) Daten noch ein weiters ( subjektives ) Element zu ergänzen.533 Dabei wird jedoch überse- hen, dass es Fälle gibt, in denen diese Schutzbestimmungen für Nach- richten ( wie zB § 119 ) nicht greifen und § 118 a Abs 1 nunmehr auch für Nachrichten lediglich unter den erhöhten subjektiven Erfordernis- sen anwendbar wäre. So ein Fall liegt etwa dann vor, wenn Nachrich- ten nicht am elektronischen Übertragungsweg abgefangen, sondern 530 Siehe dazu bereits krit Bergauer, RdW 2006 / 391, 412. 531 Vgl ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 24. 532 Zum strafgesetzlichen Begriffsverständnis siehe S 164 ff. 533 » Nach geltendem österreichischem Recht wird nun aber schon bei Nachrichten eine besondere Absicht, nämlich sich ( bzw. einem anderen Unbefugten ) Kennt- nis zu verschaffen, verlangt ( vgl. §§ 118 Abs. 2, 119 und 120 Abs. 1 ); und selbst bei ( sonst ) besonders schutzwürdigen Daten muss, wenn nicht überhaupt nur die Offenbarung oder Verwertung strafbar ist ( vgl. § 121 StGB in Bezug auf die Verlet- zung von Berufsgeheimnissen, § 51 des Datenschutzgesetzes 2000 in Bezug auf personenbezogene Daten ), jedenfalls ein ( besonderer ) erweiterter Vorsatz vorlie- gen ( vgl. § 123 StGB für die Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsge- heimnisses ). Der Entwurf schlägt daher nunmehr vor, von der Möglichkeit der Beschränkung der Strafbarkeit auf einen » dishonest ident « im Form folgender Kombination Gebrauch zu machen: Zunächst soll der Täter – wie in Bezug auf Nachrichten – die Absicht verfolgen müssen, sich oder einem anderen Unbefug- ten Kenntnis von den Daten zu verschaffen. Da die Schutzbestimmungen zu Guns- ten von Nachrichten aber ohnehin weiterhin bestehen bleiben sollen, soll für die sonstigen ( gewöhnlichen ) Daten noch ein Element hinzukommen. « ( ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 24 ); Anmerkung: es wird wohl » dishonest intent « iSd Art 2 CCC ge- meint sein.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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