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112 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
eines Vermögensvorteils 545 zu dessen Gunsten, und nicht auch etwa die
Vermögensvermehrung eines anderen, was vermutlich jedoch auf ein
Redaktionsversehen zurĂĽckgeht 546, das nunmehr in der Fassung nach
der DSG-Nov 2010 – jedoch ohne entsprechenden Hinweis darauf – beho-
ben wurde. Interessant ist allerdings die diesbezĂĽgliche Anmerkung in
den GMat, dass man die Formulierung des Bereicherungsvorsatzes des
§ 51 DSG 2000 ( idgF ) terminologisch dem StGB angleichen will.547 Dabei
wird in den GMat ausdrücklich – mE jedoch völlig unverständlich – in
einer beispielhaften Aufzählung auf die Bestimmungen des § 129 ( Dieb-
stahl mit Einbruch oder Waffen ) und § 146 ( Betrug ) verwiesen.548 Daraus
ergibt sich aber ein nicht schlĂĽssiger Zirkelverweis aus den GMat 549 zu
§ 118 a und § 51 DSG 2000, selbst wenn man auf andere korrespondie-
rende Bestimmungen des Kernstrafrechts, zB auf §§ 118 a, 119 a, Bezug
nimmt. Orientierte sich offenbar der historische Gesetzgeber ursprĂĽng-
lich noch – im Zuge der Normierung des § 118 a – aufgrund von Ähnlich-
keiten im Regelungszweck hins des Gewinn- und Schädigungsvorsatzes
ua an § 51 DSG 2000 aF, so sieht er mit der DSG-Nov 2010 die Notwen-
digkeit gegeben, § 51 DSG 2000 terminologisch wiederum an das StGB
anzugleichen. Es ist nicht klar, wie diese Aussage gewertet werden soll,
da eben gerade iZm der Frage nach einer » unrechtmäßigen « Bereiche-
rung insb bei » Geheimnisschutzdelikten « ebenfalls Bestimmungen im
StGB existieren, die diese Unrechtmäßigkeit nicht erfordern ( wie bspw
§§ 118 a Abs 1, 119 a Abs 1, 121 Abs 2, 122 Abs 2 ). Man wird sich folglich
nicht darauf verlassen können, dass mit der Aussage in den GMat, § 51
DSG 2000 aF terminologisch an das StGB anpassen zu wollen, in erster
Linie die Konkretisierung des subjektiven Tatbestands um eine unrecht-
mäßige Bereicherung gemeint war.
545 Unter einem Vermögensvorteil versteht man jede Vergrößerung der Aktiven
oder Verringerung der Passiven ( siehe statt vieler Kirchbacher in WK 2 § 146 Rz 120
[ Stand September 2011 ] ).
546 Eine gegenteilige Auslegung dieses erweiterten Vorsatzes, dh iS einer Vermögens-
vermehrung auch zu Gunsten eines anderen, war jedoch aufgrund des eindeuti-
gen Wortlauts in § 51 DSG 2000 aF nicht zulässig ( siehe Hinterhofer, Geheimnis-
schutz – Datenschutz – Informationsschutz im Strafrecht, in Studiengesellschaft
für Wirtschaft und Recht ( Hrsg ), Geheimnisschutz – Datenschutz – Informations-
schutz [ 2008 ] 169 [ 188 ] ).
547 Siehe ErlRV 472 BlgNR XXIV. GP, 21.
548 Siehe dazu Bergauer in Jahnel, Jahrbuch 2010, 73 ( 74 ).
549 ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 24 und ErlRV 472 BlgNR XXIV. GP, 21.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik