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Das materielle Computerstrafrecht
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112 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ eines Vermögensvorteils 545 zu dessen Gunsten, und nicht auch etwa die Vermögensvermehrung eines anderen, was vermutlich jedoch auf ein Redaktionsversehen zurückgeht 546, das nunmehr in der Fassung nach der DSG-Nov 2010 – jedoch ohne entsprechenden Hinweis darauf – beho- ben wurde. Interessant ist allerdings die diesbezügliche Anmerkung in den GMat, dass man die Formulierung des Bereicherungsvorsatzes des § 51 DSG 2000 ( idgF ) terminologisch dem StGB angleichen will.547 Dabei wird in den GMat ausdrücklich – mE jedoch völlig unverständlich – in einer beispielhaften Aufzählung auf die Bestimmungen des § 129 ( Dieb- stahl mit Einbruch oder Waffen ) und § 146 ( Betrug ) verwiesen.548 Daraus ergibt sich aber ein nicht schlüssiger Zirkelverweis aus den GMat 549 zu § 118 a und § 51 DSG 2000, selbst wenn man auf andere korrespondie- rende Bestimmungen des Kernstrafrechts, zB auf §§ 118 a, 119 a, Bezug nimmt. Orientierte sich offenbar der historische Gesetzgeber ursprüng- lich noch – im Zuge der Normierung des § 118 a – aufgrund von Ähnlich- keiten im Regelungszweck hins des Gewinn- und Schädigungsvorsatzes ua an § 51 DSG 2000 aF, so sieht er mit der DSG-Nov 2010 die Notwen- digkeit gegeben, § 51 DSG 2000 terminologisch wiederum an das StGB anzugleichen. Es ist nicht klar, wie diese Aussage gewertet werden soll, da eben gerade iZm der Frage nach einer » unrechtmäßigen « Bereiche- rung insb bei » Geheimnisschutzdelikten « ebenfalls Bestimmungen im StGB existieren, die diese Unrechtmäßigkeit nicht erfordern ( wie bspw §§ 118 a Abs 1, 119 a Abs 1, 121 Abs 2, 122 Abs 2 ). Man wird sich folglich nicht darauf verlassen können, dass mit der Aussage in den GMat, § 51 DSG 2000 aF terminologisch an das StGB anpassen zu wollen, in erster Linie die Konkretisierung des subjektiven Tatbestands um eine unrecht- mäßige Bereicherung gemeint war. 545 Unter einem Vermögensvorteil versteht man jede Vergrößerung der Aktiven oder Verringerung der Passiven ( siehe statt vieler Kirchbacher in WK 2 § 146 Rz 120 [ Stand September 2011 ] ). 546 Eine gegenteilige Auslegung dieses erweiterten Vorsatzes, dh iS einer Vermögens- vermehrung auch zu Gunsten eines anderen, war jedoch aufgrund des eindeuti- gen Wortlauts in § 51 DSG 2000 aF nicht zulässig ( siehe Hinterhofer, Geheimnis- schutz – Datenschutz – Informationsschutz im Strafrecht, in Studiengesellschaft für Wirtschaft und Recht ( Hrsg ), Geheimnisschutz – Datenschutz – Informations- schutz [ 2008 ] 169 [ 188 ] ). 547 Siehe ErlRV 472 BlgNR XXIV. GP, 21. 548 Siehe dazu Bergauer in Jahnel, Jahrbuch 2010, 73 ( 74 ). 549 ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 24 und ErlRV 472 BlgNR XXIV. GP, 21.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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