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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
b. Bereicherungsabsicht
In Betrachtung der Bereicherungsabsicht des § 118 a Abs 1 fällt Seling
auf, dass die Unrechtmäßigkeit der Vermögensvermehrung nicht tat-
bildlich ist.550 Unrechtmäßig ist eine angestrebte Bereicherung dann,
wenn der Täter keinen Anspruch darauf hat oder zu haben glaubt.551
Dadurch wäre auch eine vom Täter gewollte rechtmäßige Bereiche-
rung vom subjektiven Tatbestand erfasst, was doch ungewöhnlich er-
schiene. Seling bezweifelt daher die Gleichwertigkeit von Gewinn- und
Schädigungsvorsatz und schlägt vor, die Gewinnabsicht ersatzlos zu
streichen.552
Inzwischen hat der Gesetzgeber – wie bereits oben ausf erörtert –
tatsächlich den subjektiven Tatbestand des § 51 DSG 2000 terminolo-
gisch an das StGB angepasst. Nunmehr enthält diese nebengesetzliche
Strafbestimmung – anders als noch in der aF – expressis verbis auch
die » unrechtmäßige Bereicherung « in ihrem Tatbestand.
Fraglich ist mE aber, ob das Erfordernis der Unrechtmäßigkeit der
Bereicherung im erweiterten Vorsatz des § 118 a Abs 1 – wie es Seling ver-
langt – überhaupt notwendig erscheint. Zum einen zeugt bereits die
Kombination der unterschiedlichen ĂĽberschieĂźenden Innentenden-
zen von sehr hoch angelegten Strafbarkeitsvoraussetzungen, weshalb
die Strafbarkeit nicht auch noch durch die Konkretisierung der Gewin-
nabsicht durch das normative Tatbestandsmerkmal » unrechtmäßig «
( arg » unrechtmäßige Bereicherung ) « weiter eingeschränkt werden
sollte. Und zum anderen ist der Schutz der Privatsphäre ( siehe den an-
gesprochenen Vergleich mit dem » virtuellen Hausrecht « ) und nicht der
Schutz des Vermögens der Zweck dieser Bestimmung. Der Gesetzgeber
erfasst die von ihm als gerade noch strafwĂĽrdig angesehene Intention
eines Täters iZm einer objektiven gegen die Rechtsordnung verstoßen-
den Handlung im jeweiligen Delikt, sodass jeweils auch unter Bezug-
nahme auf das dahinterstehende Rechtsgut unterschiedliche Anfor-
derungen in den subjektiven Tatbeständen – den Regelungszwecken
entsprechend – gerechtfertigt und notwendig sind. So ist mE der Ver-
550 Siehe Seling, Privatsphäre, 81 unter Bezugnahme auf Hinterhofer, Geheimnis-
schutz, 187 zu § 51 Abs 1 DSG 2000 aF und § 101 Abs 1 BWG.
551 Siehe zB zum Betrug Kirchbacher in WK 2 § 146 Rz 121 mwN; zum Diebstahl Bertel
in WK 2 § 127 Rz 38 ( Stand Dezember 2008 ); zur Veruntreuung Kienapfel, Grundriß
des österreichischen Strafrechts. Besonderer Teil II 3 ( 1993 ) § 133 Rz 85 mwN.
552 Vgl Seling, Privatsphäre, 81 f.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik