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Das materielle Computerstrafrecht
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113 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ b. Bereicherungsabsicht In Betrachtung der Bereicherungsabsicht des § 118 a Abs 1 fällt Seling auf, dass die Unrechtmäßigkeit der Vermögensvermehrung nicht tat- bildlich ist.550 Unrechtmäßig ist eine angestrebte Bereicherung dann, wenn der Täter keinen Anspruch darauf hat oder zu haben glaubt.551 Dadurch wäre auch eine vom Täter gewollte rechtmäßige Bereiche- rung vom subjektiven Tatbestand erfasst, was doch ungewöhnlich er- schiene. Seling bezweifelt daher die Gleichwertigkeit von Gewinn- und Schädigungsvorsatz und schlägt vor, die Gewinnabsicht ersatzlos zu streichen.552 Inzwischen hat der Gesetzgeber – wie bereits oben ausf erörtert – tatsächlich den subjektiven Tatbestand des § 51 DSG 2000 terminolo- gisch an das StGB angepasst. Nunmehr enthält diese nebengesetzliche Strafbestimmung – anders als noch in der aF – expressis verbis auch die » unrechtmäßige Bereicherung « in ihrem Tatbestand. Fraglich ist mE aber, ob das Erfordernis der Unrechtmäßigkeit der Bereicherung im erweiterten Vorsatz des § 118 a Abs 1 – wie es Seling ver- langt – überhaupt notwendig erscheint. Zum einen zeugt bereits die Kombination der unterschiedlichen überschießenden Innentenden- zen von sehr hoch angelegten Strafbarkeitsvoraussetzungen, weshalb die Strafbarkeit nicht auch noch durch die Konkretisierung der Gewin- nabsicht durch das normative Tatbestandsmerkmal » unrechtmäßig « ( arg » unrechtmäßige Bereicherung ) « weiter eingeschränkt werden sollte. Und zum anderen ist der Schutz der Privatsphäre ( siehe den an- gesprochenen Vergleich mit dem » virtuellen Hausrecht « ) und nicht der Schutz des Vermögens der Zweck dieser Bestimmung. Der Gesetzgeber erfasst die von ihm als gerade noch strafwürdig angesehene Intention eines Täters iZm einer objektiven gegen die Rechtsordnung verstoßen- den Handlung im jeweiligen Delikt, sodass jeweils auch unter Bezug- nahme auf das dahinterstehende Rechtsgut unterschiedliche Anfor- derungen in den subjektiven Tatbeständen – den Regelungszwecken entsprechend – gerechtfertigt und notwendig sind. So ist mE der Ver- 550 Siehe Seling, Privatsphäre, 81 unter Bezugnahme auf Hinterhofer, Geheimnis- schutz, 187 zu § 51 Abs 1 DSG 2000 aF und § 101 Abs 1 BWG. 551 Siehe zB zum Betrug Kirchbacher in WK 2 § 146 Rz 121 mwN; zum Diebstahl Bertel in WK 2 § 127 Rz 38 ( Stand Dezember 2008 ); zur Veruntreuung Kienapfel, Grundriß des österreichischen Strafrechts. Besonderer Teil II 3 ( 1993 ) § 133 Rz 85 mwN. 552 Vgl Seling, Privatsphäre, 81 f.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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