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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
mäßige Bereicherung abstellt, außerhalb des Vermögensstrafrechts
nichts Ungewöhnliches ist. Angesichts der hinter diesen Delikten ste-
henden und zu schĂĽtzenden RechtsgĂĽter ist dies auch nachvollziehbar
und sachgerecht, weshalb mE der diesbezĂĽglichen Argumentation 568
nicht zu folgen ist. Das Erfordernis, dass der Bereicherte daher keinen
Anspruch auf die Vermehrung seines Vermögens haben darf, ist gerade
im hier gegenständlichen Zusammenhang ( mit dem Schutz unkörper-
licher Informationen bzw Geheimnisse ) wohl vernachlässigbar.
Aber auch die von Seling 569 aufgeworfene Frage nach der Gleich-
wertigkeit der Vorsatzalternativen der » Bereicherungs- « und » Schädi-
gungsabsicht « ist mE nur von geringer Relevanz. Seling ist dabei zwar
zu konzedieren, dass fĂĽr sich allein genommen das Bestreben, sich
» rechtmäßig « zu bereichern, keinen adäquaten Unrechtsgehalt zur Vor-
satzalternative » des Einem-anderen-einen-Nachteilzufügens « besitzt.
So fehlt es bei einem Vorsatz, sich oder einem anderen einen ( rechtmä-
ßigen ) Vermögensvorteil zuzuwenden, an einem sozial inadäquaten
Element. Gerade im Bereich der Delikte zum Schutz der Privatsphäre
oder von Geheimnissen wäre die Realisierung einer Bereicherung auch
ohne eine korrelierende Vermögensschädigung des Opfers denkbar.
Anders als bei der widerrechtlichen Zueignung einer vermögenswer-
ten körperlichen Sache ist mit einer » bloßen « Kenntnisverschaffung
von ( unkörperlichen ) Daten aber noch keine Vermögensverschiebung
verbunden, weshalb der Berechtigte dadurch ( noch ) nicht in seinem
Vermögen geschädigt wird. Im Gegensatz zu den klassischen Vermö-
gens- bzw Bereicherungsdelikten ( wie zB § 146 ) stellt daher in concreto
die angestrebte Bereicherung nicht das Korrelat zur SchadenszufĂĽ-
gung dar. Die Absicht einer – insb auch rechtmäßigen – Bereicherung
kann nicht als die Kehrseite des dem Opfer entstandenen Vermögens-
nachteils gesehen werden, zumal es beim Ausspionieren und auch bei
der Verwendung von Daten nicht zwangsläufig auch zu einem ( Vermö-
gens- ) Nachteil 570 des Opfers kommt.
Aber eine solche unrechtsbezogene Gleichwertigkeit der Vorsatzal-
ternativen ist im gegenständlichen Fall gar nicht notwendig. Den GMat
568 Vgl Seling, Privatsphäre, 81; weiters Hinterhofer, Geheimnisschutz, 187.
569 Siehe Seling, Privatsphäre, 81.
570 Da für die im Computersystem gespeicherten Daten gem § 118 a Abs 1 keine Ge-
heimhaltungsinteressen bestehen mĂĽssen, muss nicht auch eine unberechtigte
Verwendung, wie zB eine Veröffentlichung, gleichsam einen Nachteil bedeuten.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik