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Das materielle Computerstrafrecht
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115 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ mäßige Bereicherung abstellt, außerhalb des Vermögensstrafrechts nichts Ungewöhnliches ist. Angesichts der hinter diesen Delikten ste- henden und zu schützenden Rechtsgüter ist dies auch nachvollziehbar und sachgerecht, weshalb mE der diesbezüglichen Argumentation 568 nicht zu folgen ist. Das Erfordernis, dass der Bereicherte daher keinen Anspruch auf die Vermehrung seines Vermögens haben darf, ist gerade im hier gegenständlichen Zusammenhang ( mit dem Schutz unkörper- licher Informationen bzw Geheimnisse ) wohl vernachlässigbar. Aber auch die von Seling 569 aufgeworfene Frage nach der Gleich- wertigkeit der Vorsatzalternativen der » Bereicherungs- « und » Schädi- gungsabsicht « ist mE nur von geringer Relevanz. Seling ist dabei zwar zu konzedieren, dass für sich allein genommen das Bestreben, sich » rechtmäßig « zu bereichern, keinen adäquaten Unrechtsgehalt zur Vor- satzalternative » des Einem-anderen-einen-Nachteilzufügens « besitzt. So fehlt es bei einem Vorsatz, sich oder einem anderen einen ( rechtmä- ßigen ) Vermögensvorteil zuzuwenden, an einem sozial inadäquaten Element. Gerade im Bereich der Delikte zum Schutz der Privatsphäre oder von Geheimnissen wäre die Realisierung einer Bereicherung auch ohne eine korrelierende Vermögensschädigung des Opfers denkbar. Anders als bei der widerrechtlichen Zueignung einer vermögenswer- ten körperlichen Sache ist mit einer » bloßen « Kenntnisverschaffung von ( unkörperlichen ) Daten aber noch keine Vermögensverschiebung verbunden, weshalb der Berechtigte dadurch ( noch ) nicht in seinem Vermögen geschädigt wird. Im Gegensatz zu den klassischen Vermö- gens- bzw Bereicherungsdelikten ( wie zB § 146 ) stellt daher in concreto die angestrebte Bereicherung nicht das Korrelat zur Schadenszufü- gung dar. Die Absicht einer – insb auch rechtmäßigen – Bereicherung kann nicht als die Kehrseite des dem Opfer entstandenen Vermögens- nachteils gesehen werden, zumal es beim Ausspionieren und auch bei der Verwendung von Daten nicht zwangsläufig auch zu einem ( Vermö- gens- ) Nachteil 570 des Opfers kommt. Aber eine solche unrechtsbezogene Gleichwertigkeit der Vorsatzal- ternativen ist im gegenständlichen Fall gar nicht notwendig. Den GMat 568 Vgl Seling, Privatsphäre, 81; weiters Hinterhofer, Geheimnisschutz, 187. 569 Siehe Seling, Privatsphäre, 81. 570 Da für die im Computersystem gespeicherten Daten gem § 118 a Abs 1 keine Ge- heimhaltungsinteressen bestehen müssen, muss nicht auch eine unberechtigte Verwendung, wie zB eine Veröffentlichung, gleichsam einen Nachteil bedeuten.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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