Web-Books
in the Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Informatik
Das materielle Computerstrafrecht
Page - 116 -
  • User
  • Version
    • full version
    • text only version
  • Language
    • Deutsch - German
    • English

Page - 116 - in Das materielle Computerstrafrecht

Image of the Page - 116 -

Image of the Page - 116 - in Das materielle Computerstrafrecht

Text of the Page - 116 -

116 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ zufolge wollte man doch schließlich nur zur – auf äußerer Tatseite als sozial inadäquat qualifizierten – widerrechtlichen Zugangsverschaf- fung zum fremden Computersystem zusätzliche subjektive » strafbar- keitseinschränkende Elemente « in unterschiedlicher Ausgestaltung verankern.571 Das bloße Geschehen in der Außenwelt muss daher von einer darüber hinausgehenden subjektiven Zielrichtung des Täters ge- tragen sein.572 Das in objektiver Hinsicht sozial inadäquate Verhalten des Täters, muss – um gerichtliche Strafbarkeit begründen zu können – mit überschießenden Innentendenzen des Täters ausgeführt worden sein. Es geht daher nicht um die tatsächliche Bereicherung iSd Ver- mögensstrafrechts, weshalb seitens des Gesetzgebers vermutlich auch nicht auf die diesbezüglichen Formulierungen der einschlägigen Be- reicherungsdelikten zurückgegriffen wurde, sondern um die Abbil- dung missbilligter Absichten in verschiedene unrechtsthematische Richtungen, die erst kumulativ mit dem objektiven Tatbestand das strafrechtliche Unrecht dieser Tat ausmachen. In diesem Sinn kann daher argumentiert werden, dass eine » Daten- spionageabsicht « deshalb verlangt wird, um den erhöhten Anforderun- gen für besonders geschützte Daten ( zB Nachrichten 573 ) und dem Schutz der Privatsphäre gerecht zu werden. Kumulativ dazu 574 muss durch die Datenverwendung entweder eine Schädigungsabsicht ( arg » einem ande- ren einen Nachteil zufügen « ) oder eine Bereicherungsabsicht hinzutre- ten, die einen weiterführenden – lediglich in der Vorstellung des Täters zu konstatierenden – Sachverhalt in Bezug auf die vermögensorientierte Verwendung von widerrechtlich erlangten Daten beschreibt, ohne aber auf diverse damit verbundene Vermögensverschiebungsabsichten 575 ab- zustellen. Es spielt dafür deliktsspezifisch keine Rolle, ob sich der Tä- ter rechtmäßig oder unrechtmäßig bereichern will. Ob diese Absicht da- her eine rechtmäßige oder unrechtmäßige Bereicherung beinhaltet, ist schon deshalb irrelevant, weil es eben darauf ankommt, dass der Täter sich die hierfür zu verwendenden Daten widerrechtlich verschaffen will 571 Vgl die Erwägungen zum » dishonest intent « ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 24. 572 Siehe zum erweiterten Vorsatz allgemein statt vieler Kienapfel / Höpfel / Kert, AT 14 Z 11 Rz 23 ff. 573 Reicht die bloße Spionageabsicht – dh ohne Bereicherungs- bzw Schädigungsab- sicht – aus, kann man von reinen Indiskretionsdelikten sprechen ( siehe Hinterho- fer, Geheimnisschutz, 187 mwN ). 574 Wohl um ein zu weitreichendes Kriminalisierungspotenzial abzufangen. 575 Man denke dabei an das verlustfreie Vervielfältigen von ( unkörperlichen ) Daten.
back to the  book Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
Web-Books
Library
Privacy
Imprint
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Das materielle Computerstrafrecht