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Das materielle Computerstrafrecht
Seite - 116 -
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116 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ zufolge wollte man doch schließlich nur zur – auf äußerer Tatseite als sozial inadäquat qualifizierten – widerrechtlichen Zugangsverschaf- fung zum fremden Computersystem zusätzliche subjektive » strafbar- keitseinschränkende Elemente « in unterschiedlicher Ausgestaltung verankern.571 Das bloße Geschehen in der Außenwelt muss daher von einer darüber hinausgehenden subjektiven Zielrichtung des Täters ge- tragen sein.572 Das in objektiver Hinsicht sozial inadäquate Verhalten des Täters, muss – um gerichtliche Strafbarkeit begründen zu können – mit überschießenden Innentendenzen des Täters ausgeführt worden sein. Es geht daher nicht um die tatsächliche Bereicherung iSd Ver- mögensstrafrechts, weshalb seitens des Gesetzgebers vermutlich auch nicht auf die diesbezüglichen Formulierungen der einschlägigen Be- reicherungsdelikten zurückgegriffen wurde, sondern um die Abbil- dung missbilligter Absichten in verschiedene unrechtsthematische Richtungen, die erst kumulativ mit dem objektiven Tatbestand das strafrechtliche Unrecht dieser Tat ausmachen. In diesem Sinn kann daher argumentiert werden, dass eine » Daten- spionageabsicht « deshalb verlangt wird, um den erhöhten Anforderun- gen für besonders geschützte Daten ( zB Nachrichten 573 ) und dem Schutz der Privatsphäre gerecht zu werden. Kumulativ dazu 574 muss durch die Datenverwendung entweder eine Schädigungsabsicht ( arg » einem ande- ren einen Nachteil zufügen « ) oder eine Bereicherungsabsicht hinzutre- ten, die einen weiterführenden – lediglich in der Vorstellung des Täters zu konstatierenden – Sachverhalt in Bezug auf die vermögensorientierte Verwendung von widerrechtlich erlangten Daten beschreibt, ohne aber auf diverse damit verbundene Vermögensverschiebungsabsichten 575 ab- zustellen. Es spielt dafür deliktsspezifisch keine Rolle, ob sich der Tä- ter rechtmäßig oder unrechtmäßig bereichern will. Ob diese Absicht da- her eine rechtmäßige oder unrechtmäßige Bereicherung beinhaltet, ist schon deshalb irrelevant, weil es eben darauf ankommt, dass der Täter sich die hierfür zu verwendenden Daten widerrechtlich verschaffen will 571 Vgl die Erwägungen zum » dishonest intent « ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 24. 572 Siehe zum erweiterten Vorsatz allgemein statt vieler Kienapfel / Höpfel / Kert, AT 14 Z 11 Rz 23 ff. 573 Reicht die bloße Spionageabsicht – dh ohne Bereicherungs- bzw Schädigungsab- sicht – aus, kann man von reinen Indiskretionsdelikten sprechen ( siehe Hinterho- fer, Geheimnisschutz, 187 mwN ). 574 Wohl um ein zu weitreichendes Kriminalisierungspotenzial abzufangen. 575 Man denke dabei an das verlustfreie Vervielfältigen von ( unkörperlichen ) Daten.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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