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116 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
zufolge wollte man doch schließlich nur zur – auf äußerer Tatseite als
sozial inadäquat qualifizierten – widerrechtlichen Zugangsverschaf-
fung zum fremden Computersystem zusätzliche subjektive » strafbar-
keitseinschränkende Elemente « in unterschiedlicher Ausgestaltung
verankern.571 Das bloĂźe Geschehen in der AuĂźenwelt muss daher von
einer darüber hinausgehenden subjektiven Zielrichtung des Täters ge-
tragen sein.572 Das in objektiver Hinsicht sozial inadäquate Verhalten
des Täters, muss – um gerichtliche Strafbarkeit begründen zu können –
mit überschießenden Innentendenzen des Täters ausgeführt worden
sein. Es geht daher nicht um die tatsächliche Bereicherung iSd Ver-
mögensstrafrechts, weshalb seitens des Gesetzgebers vermutlich auch
nicht auf die diesbezüglichen Formulierungen der einschlägigen Be-
reicherungsdelikten zurĂĽckgegriffen wurde, sondern um die Abbil-
dung missbilligter Absichten in verschiedene unrechtsthematische
Richtungen, die erst kumulativ mit dem objektiven Tatbestand das
strafrechtliche Unrecht dieser Tat ausmachen.
In diesem Sinn kann daher argumentiert werden, dass eine » Daten-
spionageabsicht « deshalb verlangt wird, um den erhöhten Anforderun-
gen fĂĽr besonders geschĂĽtzte Daten ( zB Nachrichten 573 ) und dem Schutz
der Privatsphäre gerecht zu werden. Kumulativ dazu 574 muss durch die
Datenverwendung entweder eine Schädigungsabsicht ( arg » einem ande-
ren einen Nachteil zufügen « ) oder eine Bereicherungsabsicht hinzutre-
ten, die einen weiterführenden – lediglich in der Vorstellung des Täters
zu konstatierenden – Sachverhalt in Bezug auf die vermögensorientierte
Verwendung von widerrechtlich erlangten Daten beschreibt, ohne aber
auf diverse damit verbundene Vermögensverschiebungsabsichten 575 ab-
zustellen. Es spielt dafür deliktsspezifisch keine Rolle, ob sich der Tä-
ter rechtmäßig oder unrechtmäßig bereichern will. Ob diese Absicht da-
her eine rechtmäßige oder unrechtmäßige Bereicherung beinhaltet, ist
schon deshalb irrelevant, weil es eben darauf ankommt, dass der Täter
sich die hierfĂĽr zu verwendenden Daten widerrechtlich verschaffen will
571 Vgl die Erwägungen zum » dishonest intent « ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 24.
572 Siehe zum erweiterten Vorsatz allgemein statt vieler Kienapfel / Höpfel / Kert, AT 14
Z 11 Rz 23 ff.
573 Reicht die bloße Spionageabsicht – dh ohne Bereicherungs- bzw Schädigungsab-
sicht – aus, kann man von reinen Indiskretionsdelikten sprechen ( siehe Hinterho-
fer, Geheimnisschutz, 187 mwN ).
574 Wohl um ein zu weitreichendes Kriminalisierungspotenzial abzufangen.
575 Man denke dabei an das verlustfreie Vervielfältigen von ( unkörperlichen ) Daten.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik