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Das materielle Computerstrafrecht
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120 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Zusammenfassend ist die innere Tatseite des § 51 DSG 2000 erfüllt, wenn zum ( zumindest bedingten ) Tatbildvorsatz 588 entweder ein ( er- weiterter ) Bereicherungsvorsatz ( ebenfalls zumindest dolus eventua- lis ) hinzukommt oder wenn der Täter im erweiterten Vorsatz mit der Absicht ( iSd § 5 Abs 2 ) handelt, einen anderen in seinem von § 1 Abs 1 DSG 2000 gewährleisteten Anspruch zu schädigen. Bei dieser zweiten Vorsatzalternative der Schädigungsabsicht muss es dem Täter gerade auf die Verletzung des Geheimhaltungsanspruchs des Betroffenen nach § 1 Abs 1 DSG 2000 ankommen. Durch den Entfall der Formulie- rung » Wer in der Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen « der aF des subjektiven Tatbestands stellt der Gesetzgeber in der geltenden Fassung klar, dass die Absicht jemandem » bloß « einen Nachteil zuzufügen, nicht mehr tatbildlich ist. Vielmehr wird dieser » Nachteil « nun auf die Verletzung des Geheimhaltungsrechts konkretisiert. Handelt daher jemand ob- jektiv tatbildlich und mit entsprechendem Vorsatz, einem anderen ei- nen Vermögensschaden zuzufügen, ohne sich jedoch selbst oder einen anderen bereichern zu wollen, ist § 51 DSG 2000 nicht anwendbar, so- fern der Täter nicht mit Schädigungsabsicht hins des Geheimhaltungs- anspruchs gehandelt hat. Der neu formulierte Bereicherungsvorsatz wurde der Terminolo- gie des Kernstrafrechts angepasst, wobei in den GMat beispielhaft auf die Bestimmungen des § 129 ( Diebstahl mit Einbruch oder Waffen ) und § 146 ( Betrug ) Bezug genommen wird.589 Dieser Verweis ist aber nicht nachvollziehbar, da de facto die konkrete Bestimmung eher mit § 118 a ( Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem ) bzw § 119 a ( Missbräuchliches Abfangen von Daten ) korrespondiert. Eine Aus- richtung an Vermögens- bzw Bereicherungsdelikten ist mE verfehlt, schützt doch § 51 DSG 2000, welcher im spezifischen Sachgesetz des Datenschutzgesetzes eingebettet ist, vor allem den Geheimhaltungs- anspruch und die Selbstbestimmung bezüglich personenbezogener Daten. Eine Anlehnung an diverse Indiskretionsdelikte wäre daher – trotz Nähe der ersten überschießenden Innentendenz zum Vermö- gensstrafrecht – zutreffender. Darüber hinaus ist es außerhalb der zentralen Vermögens- bzw Bereicherungsdelikte – wie oben bereits 588 Das ergibt sich auch für das Nebenstrafrecht idR aus § 7 Abs 1 StGB. 589 Vgl ErlRV 472 BlgNR XXIV. GP, 21.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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