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120 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Zusammenfassend ist die innere Tatseite des § 51 DSG 2000 erfüllt,
wenn zum ( zumindest bedingten ) Tatbildvorsatz 588 entweder ein ( er-
weiterter ) Bereicherungsvorsatz ( ebenfalls zumindest dolus eventua-
lis ) hinzukommt oder wenn der Täter im erweiterten Vorsatz mit der
Absicht ( iSd § 5 Abs 2 ) handelt, einen anderen in seinem von § 1 Abs 1
DSG 2000 gewährleisteten Anspruch zu schädigen. Bei dieser zweiten
Vorsatzalternative der Schädigungsabsicht muss es dem Täter gerade
auf die Verletzung des Geheimhaltungsanspruchs des Betroffenen
nach § 1 Abs 1 DSG 2000 ankommen. Durch den Entfall der Formulie-
rung » Wer in der Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen
oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen « der aF des subjektiven
Tatbestands stellt der Gesetzgeber in der geltenden Fassung klar, dass
die Absicht jemandem » bloß « einen Nachteil zuzufügen, nicht mehr
tatbildlich ist. Vielmehr wird dieser » Nachteil « nun auf die Verletzung
des Geheimhaltungsrechts konkretisiert. Handelt daher jemand ob-
jektiv tatbildlich und mit entsprechendem Vorsatz, einem anderen ei-
nen Vermögensschaden zuzufügen, ohne sich jedoch selbst oder einen
anderen bereichern zu wollen, ist § 51 DSG 2000 nicht anwendbar, so-
fern der Täter nicht mit Schädigungsabsicht hins des Geheimhaltungs-
anspruchs gehandelt hat.
Der neu formulierte Bereicherungsvorsatz wurde der Terminolo-
gie des Kernstrafrechts angepasst, wobei in den GMat beispielhaft auf
die Bestimmungen des § 129 ( Diebstahl mit Einbruch oder Waffen )
und § 146 ( Betrug ) Bezug genommen wird.589 Dieser Verweis ist aber
nicht nachvollziehbar, da de facto die konkrete Bestimmung eher mit
§ 118 a ( Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem ) bzw § 119 a
( Missbräuchliches Abfangen von Daten ) korrespondiert. Eine Aus-
richtung an Vermögens- bzw Bereicherungsdelikten ist mE verfehlt,
schützt doch § 51 DSG 2000, welcher im spezifischen Sachgesetz des
Datenschutzgesetzes eingebettet ist, vor allem den Geheimhaltungs-
anspruch und die Selbstbestimmung bezüglich personenbezogener
Daten. Eine Anlehnung an diverse Indiskretionsdelikte wäre daher –
trotz Nähe der ersten überschießenden Innentendenz zum Vermö-
gensstrafrecht – zutreffender. Darüber hinaus ist es außerhalb der
zentralen Vermögens- bzw Bereicherungsdelikte – wie oben bereits
588 Das ergibt sich auch für das Nebenstrafrecht idR aus § 7 Abs 1 StGB.
589 Vgl ErlRV 472 BlgNR XXIV. GP, 21.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik