Web-Books
im Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Informatik
Das materielle Computerstrafrecht
Seite - 120 -
  • Benutzer
  • Version
    • Vollversion
    • Textversion
  • Sprache
    • Deutsch
    • English - Englisch

Seite - 120 - in Das materielle Computerstrafrecht

Bild der Seite - 120 -

Bild der Seite - 120 - in Das materielle Computerstrafrecht

Text der Seite - 120 -

120 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Zusammenfassend ist die innere Tatseite des § 51 DSG 2000 erfüllt, wenn zum ( zumindest bedingten ) Tatbildvorsatz 588 entweder ein ( er- weiterter ) Bereicherungsvorsatz ( ebenfalls zumindest dolus eventua- lis ) hinzukommt oder wenn der Täter im erweiterten Vorsatz mit der Absicht ( iSd § 5 Abs 2 ) handelt, einen anderen in seinem von § 1 Abs 1 DSG 2000 gewährleisteten Anspruch zu schädigen. Bei dieser zweiten Vorsatzalternative der Schädigungsabsicht muss es dem Täter gerade auf die Verletzung des Geheimhaltungsanspruchs des Betroffenen nach § 1 Abs 1 DSG 2000 ankommen. Durch den Entfall der Formulie- rung » Wer in der Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen « der aF des subjektiven Tatbestands stellt der Gesetzgeber in der geltenden Fassung klar, dass die Absicht jemandem » bloß « einen Nachteil zuzufügen, nicht mehr tatbildlich ist. Vielmehr wird dieser » Nachteil « nun auf die Verletzung des Geheimhaltungsrechts konkretisiert. Handelt daher jemand ob- jektiv tatbildlich und mit entsprechendem Vorsatz, einem anderen ei- nen Vermögensschaden zuzufügen, ohne sich jedoch selbst oder einen anderen bereichern zu wollen, ist § 51 DSG 2000 nicht anwendbar, so- fern der Täter nicht mit Schädigungsabsicht hins des Geheimhaltungs- anspruchs gehandelt hat. Der neu formulierte Bereicherungsvorsatz wurde der Terminolo- gie des Kernstrafrechts angepasst, wobei in den GMat beispielhaft auf die Bestimmungen des § 129 ( Diebstahl mit Einbruch oder Waffen ) und § 146 ( Betrug ) Bezug genommen wird.589 Dieser Verweis ist aber nicht nachvollziehbar, da de facto die konkrete Bestimmung eher mit § 118 a ( Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem ) bzw § 119 a ( Missbräuchliches Abfangen von Daten ) korrespondiert. Eine Aus- richtung an Vermögens- bzw Bereicherungsdelikten ist mE verfehlt, schützt doch § 51 DSG 2000, welcher im spezifischen Sachgesetz des Datenschutzgesetzes eingebettet ist, vor allem den Geheimhaltungs- anspruch und die Selbstbestimmung bezüglich personenbezogener Daten. Eine Anlehnung an diverse Indiskretionsdelikte wäre daher – trotz Nähe der ersten überschießenden Innentendenz zum Vermö- gensstrafrecht – zutreffender. Darüber hinaus ist es außerhalb der zentralen Vermögens- bzw Bereicherungsdelikte – wie oben bereits 588 Das ergibt sich auch für das Nebenstrafrecht idR aus § 7 Abs 1 StGB. 589 Vgl ErlRV 472 BlgNR XXIV. GP, 21.
zurück zum  Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
Web-Books
Bibliothek
Datenschutz
Impressum
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Das materielle Computerstrafrecht