Web-Books
in the Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Informatik
Das materielle Computerstrafrecht
Page - 122 -
  • User
  • Version
    • full version
    • text only version
  • Language
    • Deutsch - German
    • English

Page - 122 - in Das materielle Computerstrafrecht

Image of the Page - 122 -

Image of the Page - 122 - in Das materielle Computerstrafrecht

Text of the Page - 122 -

122 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Tathandlung ( mit dem Ziel einer Bereicherung ) vorverlagert.595 Mit anderen Worten ist das sozial inadäquate Verhalten in § 51 DSG 2000 schon in der rechtswidrigen Verwendung schutzwürdiger personenbe- zogener Daten zu sehen, worauf sich auch der ( zumindest bedingte ) Tatbildvorsatz erstrecken muss. Es mangelt folglich dem objektiven Tatbestand an einer generellen sozial inadäquaten Verhaltensbeschrei- bung. Daher fehlt eine hinreichende Abgrenzung zwischen strafwürdi- gem und straffreiem Verhalten in der äußeren Beschreibung der Tat. Im Zeitpunkt jeder Datenverwendung wird bereits in die grund- rechtlich geschützte Interessensphäre des Betroffenen nach § 1 Abs 1 DSG 2000 eingegriffen. Gerichtlich strafbar wird dieser Eingriff aber erst, wenn noch zumindest eine der geforderten erweiterten Vorsatz- anforderung zum objektiven Verhalten als weiteres Unrechtselement hinzutritt. Für das strafrechtliche Unrecht – im Gegensatz zum daten- schutzrechtlichen – ist somit lediglich der Inhalt des konkreten Vor- satzes ausschlaggebend. Im Grunde genommen liegt in Anbetracht der tatsächlichen Rechtsgutbeeinträchtigung eine » Rückverlagerung « der Strafbarkeit vor, die darüber hinaus auch nur bei entsprechender In- nentendenz des Täters grundsätzlich begründet wird. Dass sich das Unrecht der Tat ausschließlich erst durch die Verbin- dung mit den tatsächlichen Innentendenzen ( bzw überhaupt erst auf Rechtswidrigkeitsebene ) ergibt, wird im Übrigen auch iZm § 148 a the- matisiert und kritisiert.596 Daher wird an dieser Stelle bloß erneut da- rauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber angehalten ist, die Formulie- rung von objektiven Tatbeständen ohne sozial inadäquate Merkmale zu vermeiden. Die zweite Vorsatzalternative bezüglich der Schädigungsabsicht hins des Geheimhaltungsanspruchs schutzwürdiger personenbezo- gener Daten eines anderen unterscheidet sich deutlich von der Berei- cherungsalternative. Da bereits mit rechtswidriger Datenverwendung der Anspruch auf Geheimhaltung verletzt ist, liegt dann, wenn es dem Täter geradezu darauf ankommt ( iSd § 5 Abs 2 ), mit dieser Datenver- wendung ( verbis » dadurch « iSd Selbst-Benützens, Zugänglichmachens oder Veröffentlichens ) den Betroffenen in seinem Geheimhaltungsan- spruch zu schädigen, schon die strafrechtliche Rechtswidrigkeit in den 595 Vgl Bergauer / Thiele, Rezension zu Farsam Salimi in WK 2 DSG § 51. Auszug aus Höp- fel / Ratz ( Hrsg ), Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, jusIT 2012 / 74, 158. 596 Siehe S 364 f.
back to the  book Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
Web-Books
Library
Privacy
Imprint
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Das materielle Computerstrafrecht