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122 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Tathandlung ( mit dem Ziel einer Bereicherung ) vorverlagert.595 Mit
anderen Worten ist das sozial inadäquate Verhalten in § 51 DSG 2000
schon in der rechtswidrigen Verwendung schutzwürdiger personenbe-
zogener Daten zu sehen, worauf sich auch der ( zumindest bedingte )
Tatbildvorsatz erstrecken muss. Es mangelt folglich dem objektiven
Tatbestand an einer generellen sozial inadäquaten Verhaltensbeschrei-
bung. Daher fehlt eine hinreichende Abgrenzung zwischen strafwürdi-
gem und straffreiem Verhalten in der äußeren Beschreibung der Tat.
Im Zeitpunkt jeder Datenverwendung wird bereits in die grund-
rechtlich geschützte Interessensphäre des Betroffenen nach § 1 Abs 1
DSG 2000 eingegriffen. Gerichtlich strafbar wird dieser Eingriff aber
erst, wenn noch zumindest eine der geforderten erweiterten Vorsatz-
anforderung zum objektiven Verhalten als weiteres Unrechtselement
hinzutritt. Für das strafrechtliche Unrecht – im Gegensatz zum daten-
schutzrechtlichen – ist somit lediglich der Inhalt des konkreten Vor-
satzes ausschlaggebend. Im Grunde genommen liegt in Anbetracht der
tatsächlichen Rechtsgutbeeinträchtigung eine » Rückverlagerung « der
Strafbarkeit vor, die darüber hinaus auch nur bei entsprechender In-
nentendenz des Täters grundsätzlich begründet wird.
Dass sich das Unrecht der Tat ausschließlich erst durch die Verbin-
dung mit den tatsächlichen Innentendenzen ( bzw überhaupt erst auf
Rechtswidrigkeitsebene ) ergibt, wird im Übrigen auch iZm § 148 a the-
matisiert und kritisiert.596 Daher wird an dieser Stelle bloß erneut da-
rauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber angehalten ist, die Formulie-
rung von objektiven Tatbeständen ohne sozial inadäquate Merkmale
zu vermeiden.
Die zweite Vorsatzalternative bezüglich der Schädigungsabsicht
hins des Geheimhaltungsanspruchs schutzwürdiger personenbezo-
gener Daten eines anderen unterscheidet sich deutlich von der Berei-
cherungsalternative. Da bereits mit rechtswidriger Datenverwendung
der Anspruch auf Geheimhaltung verletzt ist, liegt dann, wenn es dem
Täter geradezu darauf ankommt ( iSd § 5 Abs 2 ), mit dieser Datenver-
wendung ( verbis » dadurch « iSd Selbst-Benützens, Zugänglichmachens
oder Veröffentlichens ) den Betroffenen in seinem Geheimhaltungsan-
spruch zu schädigen, schon die strafrechtliche Rechtswidrigkeit in den
595 Vgl Bergauer / Thiele, Rezension zu Farsam Salimi in WK 2 DSG § 51. Auszug aus Höp-
fel / Ratz ( Hrsg ), Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, jusIT 2012 / 74, 158.
596 Siehe S 364 f.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik