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130 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
resse besteht, die Pflicht aufzuerlegen, sich der Daten umgehend zu
entledigen. Wird ein solcher » aufgedrängter Besitz « nicht durch die so-
fortige 624 » Gewahrsamsaufgabe « 625 beendet, würde durch die ( weitere )
bewusste Speicherung der Daten – deliktsspezifischer Vorsatz voraus-
gesetzt – zumindest Tatbestandsmäßigkeit iSd Selbst-Benützen des § 51
DSG 2000 gegeben sein. Freilich darf in einem solchen Fall das Löschen
bzw Vernichten der Daten ( iSd Aufzählung des § 4 Z 9 DSG 2000 626 ) nicht
als ein tatbestandliches Selbst-Benützen gewertet werden. De lege lata
führt diese Strafbarkeitslücke zur Perpetuierung von Unrecht 627 bzw
auch Sanierung von Unrecht 628, welche sich gerade in Anbetracht von
ubiquitären ( personenbezogenen ) Daten im Rahmen des Geheimhal-
tungsgrundrechts als äußerst sachwidrig und rechtspolitisch untrag-
bar darstellt. Es ist darüber hinaus nicht zu verstehen, weshalb zwar
die Weitergabe einer telekommunikationstechnischen Nachricht ( zB
E-Mail ) durch einem Unberechtigten, der zufällig in Besitz derselben
gelangt ist, mit entsprechendem Vorsatz nach § 120 Abs 2 a strafbar ist,
nicht aber die Weitergabe von schutzwürdigen personenbezogenen Da-
ten ( wie etwa gar sensibler Daten iSd § 4 Z 2 DSG 2000 ).
5. § 51 DSG 2000 als Allgemeindelikt bei widerrechtlich
verschafften Daten
Da das Datengeheimnis des § 15 Abs 1 DSG 2000 expressis verbis nur
für ( datenschutzrechtliche ) Auftraggeber, Dienstleister und ihre Mit-
624 Siehe diverse Überlegungen zu gewissen Erfordernissen einer solchen Besitzauf-
gabe, wie etwa einer bestimmten Überlegungsfrist usw – bei Hochmayr, Besitz als
strafbare Handlung, in BMJ ( Hrsg ), 33. Ottensteiner Fortbildungsseminar aus
Strafrecht und Kriminologie. Bd 118 ( 2005 ) 87 ( 101 ).
625 Zur Problematik des strafrechtlichen Begriffs des » Gewahrsams « iZm unkörperli-
chen Daten siehe ausf S 480 ff.
626 » Verarbeiten von Daten: das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ord-
nen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben,
Benützen, Überlassen ( Z 11 ), Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art
der Handhabung von Daten mit Ausnahme des Übermittelns ( Z 12 ) von Daten «.
627 In Form des Geheimnisbruchs.
628 Ursprünglich schutzwürdige personenbezogene Daten können durch eine derar-
tige Handlung zu » allgemein verfügbaren Daten « iSd § 1 Abs 1 DSG 2000 werden
( was im datenschutzrechtlichen Schrifttum teilweise vertreten wird; siehe dazu
unten ). ME können systemgerecht nur zulässigerweise veröffentlichte Daten als
» allgemein verfügbare Daten « iSd § 1 Abs 1 DSG 2000 in Betracht kommen ( aM
Kotschy, Das Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, in Jahnel
[ Hrsg ], Datenschutzrecht und E-Government. Jahrbuch 2012 [ 2012 ] 28 [ 45 f ] ).
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik