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Das materielle Computerstrafrecht
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130 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ resse besteht, die Pflicht aufzuerlegen, sich der Daten umgehend zu entledigen. Wird ein solcher » aufgedrängter Besitz « nicht durch die so- fortige 624 » Gewahrsamsaufgabe « 625 beendet, würde durch die ( weitere ) bewusste Speicherung der Daten – deliktsspezifischer Vorsatz voraus- gesetzt – zumindest Tatbestandsmäßigkeit iSd Selbst-Benützen des § 51 DSG 2000 gegeben sein. Freilich darf in einem solchen Fall das Löschen bzw Vernichten der Daten ( iSd Aufzählung des § 4 Z 9 DSG 2000 626 ) nicht als ein tatbestandliches Selbst-Benützen gewertet werden. De lege lata führt diese Strafbarkeitslücke zur Perpetuierung von Unrecht 627 bzw auch Sanierung von Unrecht 628, welche sich gerade in Anbetracht von ubiquitären ( personenbezogenen ) Daten im Rahmen des Geheimhal- tungsgrundrechts als äußerst sachwidrig und rechtspolitisch untrag- bar darstellt. Es ist darüber hinaus nicht zu verstehen, weshalb zwar die Weitergabe einer telekommunikationstechnischen Nachricht ( zB E-Mail ) durch einem Unberechtigten, der zufällig in Besitz derselben gelangt ist, mit entsprechendem Vorsatz nach § 120 Abs 2 a strafbar ist, nicht aber die Weitergabe von schutzwürdigen personenbezogenen Da- ten ( wie etwa gar sensibler Daten iSd § 4 Z 2 DSG 2000 ). 5. § 51 DSG 2000 als Allgemeindelikt bei widerrechtlich verschafften Daten Da das Datengeheimnis des § 15 Abs 1 DSG 2000 expressis verbis nur für ( datenschutzrechtliche ) Auftraggeber, Dienstleister und ihre Mit- 624 Siehe diverse Überlegungen zu gewissen Erfordernissen einer solchen Besitzauf- gabe, wie etwa einer bestimmten Überlegungsfrist usw – bei Hochmayr, Besitz als strafbare Handlung, in BMJ ( Hrsg ), 33. Ottensteiner Fortbildungsseminar aus Strafrecht und Kriminologie. Bd 118 ( 2005 ) 87 ( 101 ). 625 Zur Problematik des strafrechtlichen Begriffs des » Gewahrsams « iZm unkörperli- chen Daten siehe ausf S 480 ff. 626 » Verarbeiten von Daten: das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ord- nen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen ( Z 11 ), Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten mit Ausnahme des Übermittelns ( Z 12 ) von Daten «. 627 In Form des Geheimnisbruchs. 628 Ursprünglich schutzwürdige personenbezogene Daten können durch eine derar- tige Handlung zu » allgemein verfügbaren Daten « iSd § 1 Abs 1 DSG 2000 werden ( was im datenschutzrechtlichen Schrifttum teilweise vertreten wird; siehe dazu unten ). ME können systemgerecht nur zulässigerweise veröffentlichte Daten als » allgemein verfügbare Daten « iSd § 1 Abs 1 DSG 2000 in Betracht kommen ( aM Kotschy, Das Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, in Jahnel [ Hrsg ], Datenschutzrecht und E-Government. Jahrbuch 2012 [ 2012 ] 28 [ 45 f ] ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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