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Das materielle Computerstrafrecht
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133 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ fassen musste, in dem der Täter im Badezimmer einer Wohngemein- schaft heimlich eine Mini-Digitalkamera installiert hat, um seine un- bekleideten Mitbewohnerinnen damit zu filmen. Darüber hinaus soll der Täter die Videoaufnahmen anschließend auf eine Porno-Plattform ins Internet gestellt haben.640 Das » Sich-Verschaffen « iZm § 51 DSG 2000 kann datenschutzrechts- akzessorisch und jedenfalls auch sachgerecht als » Erheben bzw Ermit- teln oder Erfassen für eigene Zwecke « verstanden werden. Die GMat halten etwa zum Begriff des Ermittelns 641 fest, dass nur das bloße » Wahrnehmen «, das kein gezieltes » Beobachten « darstellt, kein Ermit- teln von Daten sei.642 Will der Täter gezielt an eine schutzwürdige per- sonenbezogene Information, liegt foglich bereits ein datenschutzrele- vantes » Erheben « von Daten vor 643. Hat er darüber hinaus vor, diese Information in einer Datenanwendung weiterzuverwenden, handelt es sich um ein » Ermitteln «. Wird die Information in weiterer Folge tat- sächlich zur Weiterverwendung auf einem Datenträger festgehalten, spricht man vom » Erfassen «.644 Alle diese Handhabungsmöglichkeiten von Daten werden vom Überbegriff des Verarbeitens von Daten ( § 4 Z 9 DSG 2000 ) ebenso umfasst wie von Art 2 lit b Datenschutz-RL. Um zu vermeiden, dass jedes Sich-Verschaffen von Daten gleich- zeitig auch ein datenschutzrechtliches Erheben bzw Ermitteln iSd Tat- handlung des § 51 DSG des » Selbst-Benützens « darstellt, muss erneut darauf hingewiesen werden, dass es im Anwendungsbereich des DSG 2000 wohl ausschließlich auf Dateninhalte, nämlich den entsprechen- den personenbezogenen Charakter, ankommt ( hier: Daten im weiten Sinn ). Für die begriffliche Klarstellung ist es mE erforderlich, beim da- tenschutzrechtlich relevanten » Sich-Verschaffen « auf die Information selbst abzustellen. 640 OLG Wien 14. 11. 2013, 23 Bs 351 / 13 f = MR 2014, 246 ( Bauer ) = jusIT 2015 / 3, 9 ( Bergauer ). 641 Es ist darauf hinzuweisen, dass das » Ermitteln « in der Stammfassung des DSG 2000 ( BGBl I 165 / 1999 ) unter § 4 Z 10 DSG 2000 aF eigens definiert wurde. In den GMat wird aber ausgeführt, dass diese eigene Definition des Begriffs Ermitteln in Z 10 – allein schon im Hinblick auf die Datenschutz-RL – entbehrlich erscheint ( vgl ErlRV 472 BlgNR XXIV. GP, 8 ). 642 ErlRV 472 BlgNR XXIV. GP, 7. 643 Vgl diesbezüglich auch iZm einer Video-Echtzeitüberwachung VwGH 28. 05. 2013, 2011 / 17 / 0066 ( 2011 / 17 / 0067 ). 644 Siehe dazu ausf Bergauer, jusIT 2015 / 3, 9.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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