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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
fassen musste, in dem der Täter im Badezimmer einer Wohngemein-
schaft heimlich eine Mini-Digitalkamera installiert hat, um seine un-
bekleideten Mitbewohnerinnen damit zu filmen. Darüber hinaus soll
der Täter die Videoaufnahmen anschließend auf eine Porno-Plattform
ins Internet gestellt haben.640
Das » Sich-Verschaffen « iZm § 51 DSG 2000 kann datenschutzrechts-
akzessorisch und jedenfalls auch sachgerecht als » Erheben bzw Ermit-
teln oder Erfassen für eigene Zwecke « verstanden werden. Die GMat
halten etwa zum Begriff des Ermittelns 641 fest, dass nur das bloße
» Wahrnehmen «, das kein gezieltes » Beobachten « darstellt, kein Ermit-
teln von Daten sei.642 Will der Täter gezielt an eine schutzwürdige per-
sonenbezogene Information, liegt foglich bereits ein datenschutzrele-
vantes » Erheben « von Daten vor 643. Hat er darüber hinaus vor, diese
Information in einer Datenanwendung weiterzuverwenden, handelt es
sich um ein » Ermitteln «. Wird die Information in weiterer Folge tat-
sächlich zur Weiterverwendung auf einem Datenträger festgehalten,
spricht man vom » Erfassen «.644 Alle diese Handhabungsmöglichkeiten
von Daten werden vom Überbegriff des Verarbeitens von Daten ( § 4 Z 9
DSG 2000 ) ebenso umfasst wie von Art 2 lit b Datenschutz-RL.
Um zu vermeiden, dass jedes Sich-Verschaffen von Daten gleich-
zeitig auch ein datenschutzrechtliches Erheben bzw Ermitteln iSd Tat-
handlung des § 51 DSG des » Selbst-Benützens « darstellt, muss erneut
darauf hingewiesen werden, dass es im Anwendungsbereich des DSG
2000 wohl ausschließlich auf Dateninhalte, nämlich den entsprechen-
den personenbezogenen Charakter, ankommt ( hier: Daten im weiten
Sinn ). Für die begriffliche Klarstellung ist es mE erforderlich, beim da-
tenschutzrechtlich relevanten » Sich-Verschaffen « auf die Information
selbst abzustellen.
640 OLG Wien 14. 11. 2013, 23 Bs 351 / 13 f = MR 2014, 246 ( Bauer ) = jusIT 2015 / 3, 9
( Bergauer ).
641 Es ist darauf hinzuweisen, dass das » Ermitteln « in der Stammfassung des DSG
2000 ( BGBl I 165 / 1999 ) unter § 4 Z 10 DSG 2000 aF eigens definiert wurde. In den
GMat wird aber ausgeführt, dass diese eigene Definition des Begriffs Ermitteln
in Z 10 – allein schon im Hinblick auf die Datenschutz-RL – entbehrlich erscheint
( vgl ErlRV 472 BlgNR XXIV. GP, 8 ).
642 ErlRV 472 BlgNR XXIV. GP, 7.
643 Vgl diesbezüglich auch iZm einer Video-Echtzeitüberwachung VwGH 28. 05. 2013,
2011 / 17 / 0066 ( 2011 / 17 / 0067 ).
644 Siehe dazu ausf Bergauer, jusIT 2015 / 3, 9.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik