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134 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
In diesem Sinn verschafft sich ein Täter, dem es nicht auf die per-
sonenbezogenen Daten ankommt, widerrechtlich bloĂź eine Festplatte
mit gespeicherten personenbezogenen Daten 645, ohne Letztere aber
dadurch bereits gleichzeitig auch ermittelt zu haben. Beim Ermitteln
muss es dem Täter bei der Wegnahme des Datenträgers auf die per-
sonenbezogenen Inhalte ankommen und die diesbezĂĽglichen Daten
schlieĂźlich iSd Lesens, Abfragens, Speicherns usw verarbeiten wollen.
Im Zusammenhang mit der Sicherstellung eines Computers hatte in
diesem Sinne auch die DSK in Zweifel gestellt, dass man durch Ăśber-
nahme der rein faktischen VerfĂĽgungsgewalt ĂĽber einen Computer von
einem » Erheben « der darauf gespeicherten Daten sprechen kann.646
Das Sich-Verschaffen eines Datenträgers impliziert also grundsätz-
lich ( noch ) nicht das Erheben der darauf gespeicherten personenbezo-
genen Daten. In den oben zitierten E liegt aber durch das Abfotografie-
rens bzw Filmens gleichermaĂźen ein widerrechtliches Sich-Verschaffen
wie auch datenschutzrechtlich relevantes Ermitteln vor, an das sich un-
mittelbar – dh ohne eine ins Gewicht fallende Verzögerung – auch das
Speichern der Daten auf dem jeweiligen Speichermedium ( Speicher-
chip des iPhones bzw der Mini-Digitalkamera ) für die Zwecke des Tä-
ters anschlieĂźt.
Selbst wenn man – wie Salimi 647 – davon ausgehen mag, dass das
Ermitteln nicht vom Selbst-Benützen erfasst sein könne, liegt jeden-
falls in einem derartigen Sachverhalt mit der bloĂźen Kenntnisnahme
( Abfragen, Ausgeben, in den Arbeitsspeicher einlesen, Speichern usw )
der Daten durch den Täter wohl ein Selbst-Benützen vor. Mit anderen
Worten, es ist eine Abgrenzung von drei Szenarien indiziert:
645 Dass die Wegnahme eines Datenträgers oder Computersystems auch ein wider-
rechtliches Sich-Verschaffen der darauf gespeicherten personenbezogenen Daten
bedeutet, befindet auch Salimi in WK 2 DSG § 51 Rz 23.
646 Siehe DSK 26. 10. 2006, K121.218 / 0017-DSK / 2006, wobei letztlich entschieden wurde,
dass im vorliegenden Fall die Absicht der handelnden Sicherheitsorgane nur dar-
auf gerichtet war, mit dem sichergestellten PC die darin enthaltenen Datenträger
als Beweisgegenstände gegen jede mögliche Zerstörung oder Veränderung zu si-
chern und ihre Beseitigung zu verhindern, nicht aber die Daten in einer Datenan-
wendung zu verarbeiten.
647 » Das Ermitteln der Daten kann keine Form des Benützens sein, da der Gesetz-
geber von einem Umgang mit Daten ausgeht, die bereits beim Täter vorhanden
sind – entweder, weil diese ihm aufgrund berufsmäßiger Beschäftigung zugegan-
gen sind oder weil er sich diese zunächst widerrechtlich verschafft hat « ( Salimi in
WK 2 DSG § 51 Rz 44 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik