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Das materielle Computerstrafrecht
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134 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ In diesem Sinn verschafft sich ein Täter, dem es nicht auf die per- sonenbezogenen Daten ankommt, widerrechtlich bloß eine Festplatte mit gespeicherten personenbezogenen Daten 645, ohne Letztere aber dadurch bereits gleichzeitig auch ermittelt zu haben. Beim Ermitteln muss es dem Täter bei der Wegnahme des Datenträgers auf die per- sonenbezogenen Inhalte ankommen und die diesbezüglichen Daten schließlich iSd Lesens, Abfragens, Speicherns usw verarbeiten wollen. Im Zusammenhang mit der Sicherstellung eines Computers hatte in diesem Sinne auch die DSK in Zweifel gestellt, dass man durch Über- nahme der rein faktischen Verfügungsgewalt über einen Computer von einem » Erheben « der darauf gespeicherten Daten sprechen kann.646 Das Sich-Verschaffen eines Datenträgers impliziert also grundsätz- lich ( noch ) nicht das Erheben der darauf gespeicherten personenbezo- genen Daten. In den oben zitierten E liegt aber durch das Abfotografie- rens bzw Filmens gleichermaßen ein widerrechtliches Sich-Verschaffen wie auch datenschutzrechtlich relevantes Ermitteln vor, an das sich un- mittelbar – dh ohne eine ins Gewicht fallende Verzögerung – auch das Speichern der Daten auf dem jeweiligen Speichermedium ( Speicher- chip des iPhones bzw der Mini-Digitalkamera ) für die Zwecke des Tä- ters anschließt. Selbst wenn man – wie Salimi 647 – davon ausgehen mag, dass das Ermitteln nicht vom Selbst-Benützen erfasst sein könne, liegt jeden- falls in einem derartigen Sachverhalt mit der bloßen Kenntnisnahme ( Abfragen, Ausgeben, in den Arbeitsspeicher einlesen, Speichern usw ) der Daten durch den Täter wohl ein Selbst-Benützen vor. Mit anderen Worten, es ist eine Abgrenzung von drei Szenarien indiziert: 645 Dass die Wegnahme eines Datenträgers oder Computersystems auch ein wider- rechtliches Sich-Verschaffen der darauf gespeicherten personenbezogenen Daten bedeutet, befindet auch Salimi in WK 2 DSG § 51 Rz 23. 646 Siehe DSK 26. 10. 2006, K121.218 / 0017-DSK / 2006, wobei letztlich entschieden wurde, dass im vorliegenden Fall die Absicht der handelnden Sicherheitsorgane nur dar- auf gerichtet war, mit dem sichergestellten PC die darin enthaltenen Datenträger als Beweisgegenstände gegen jede mögliche Zerstörung oder Veränderung zu si- chern und ihre Beseitigung zu verhindern, nicht aber die Daten in einer Datenan- wendung zu verarbeiten. 647 » Das Ermitteln der Daten kann keine Form des Benützens sein, da der Gesetz- geber von einem Umgang mit Daten ausgeht, die bereits beim Täter vorhanden sind – entweder, weil diese ihm aufgrund berufsmäßiger Beschäftigung zugegan- gen sind oder weil er sich diese zunächst widerrechtlich verschafft hat « ( Salimi in WK 2 DSG § 51 Rz 44 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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