Web-Books
in the Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Informatik
Das materielle Computerstrafrecht
Page - 135 -
  • User
  • Version
    • full version
    • text only version
  • Language
    • Deutsch - German
    • English

Page - 135 - in Das materielle Computerstrafrecht

Image of the Page - 135 -

Image of the Page - 135 - in Das materielle Computerstrafrecht

Text of the Page - 135 -

135 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ 1. Daten, die der Täter bereits ( rechtmäßig ) innehat 648 und anschlie- ßend weiterverwendet, 2. Daten, die sich der Täter widerrechtlich verschafft hat, um sie in weiterer Folge verwenden zu wollen und 3. Daten, die sich der Täter widerrechtlich verschafft und deren In- halte dem Täter gleichzeitig mit dem Verschaffungsakt zugänglich werden bzw dieser durch zB automatische Speicherung verarbeitet. Die Grenzziehung lässt sich dabei nur schwer bewerkstelligen, und selbst das Erfordernis einer solchen ist wohl aus rechtspolitischen Gründen zu hinterfragen. Bei Daten, von denen der Täter aus beruflichen Gründen bereits Kenntnis hat, kommt es nach hM 649 nicht ausschließlich auf das enge Verständnis des Geheimhaltungsschutzes iSv Preisgabe und Weiter- gabe an Dritte an, sondern wird auch ein Ermittlungsschutz vom Ge- heimhaltungsanspruch nach § 1 Abs 1 DSG 2000 mit eingeschlossen. So stellt auch eine Zweckänderung der Datenverwendung – nämlich zB die Ermittlung von Daten für andere Zwecke – einen Eingriff in den Geheimhaltungsanspruch des Betroffenen dar. Nach der datenschutz- rechtlichen Rollenverteilung wird der Täter durch eine Zweckände- rung 650 hins der Datenverwendung zum datenschutzrechtlichen Auf- traggeber.651 Dem Täter fehlt in seinem nunmehrigen deliktischen Verhalten bereits die rechtliche Befugnis zur Verwendung der Daten zu diesem geänderten ( neuen ) Zweck. Hat der Täter schon vor beruflicher Anvertrauung oder Zugänglichwerdung der Daten seinen Tatplan ge- fasst und wartet er nun lediglich darauf, dass er diese Daten verwenden kann, so erfüllt bereits der Zugriff auf die Daten die Tathandlung des » Selbst-Benützens « und, aus datenschutzrechtlicher Sicht, die Daten- verarbeitungsvariante des » Ermittelns « ( § 4 Z 9 erster Fall DSG 2000 ). 648 Weil sie ihm zB aufgrund einer beruflichen Beschäftigung zugänglich wurden, oder er sich diese auf zulässige Weise verschafft hat bzw ihm verschafft wurden. 649 Vgl statt vieler Jahnel, Handbuch, Rz 2 / 15 mwN; weiters Wiederin, Privatsphäre, 62; siehe auch VfSlg 12.228 / 1989, 12.880 / 1991, 16.369 / 2001; DSK 05. 04. 2002, K120.766 / 004-DSK / 2002; auch findet sich bereits in den GMat zum DSG 1978 ( ErlRV 72 BlgNR XIV. GP, 22 ) der Hinweis, dass auch Daten, die ohne Mitwirkung des Betroffenen ermittelt wurden, dem DSG unterliegen. 650 Neuer Zweck: Die Daten werden nunmehr für seine eigenen Zwecke verwendet. 651 Siehe dazu S 428 f.
back to the  book Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
Web-Books
Library
Privacy
Imprint
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Das materielle Computerstrafrecht