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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
1. Daten, die der Täter bereits ( rechtmäßig ) innehat 648 und anschlie-
Ăźend weiterverwendet,
2. Daten, die sich der Täter widerrechtlich verschafft hat, um sie in
weiterer Folge verwenden zu wollen und
3. Daten, die sich der Täter widerrechtlich verschafft und deren In-
halte dem Täter gleichzeitig mit dem Verschaffungsakt zugänglich
werden bzw dieser durch zB automatische Speicherung verarbeitet.
Die Grenzziehung lässt sich dabei nur schwer bewerkstelligen, und
selbst das Erfordernis einer solchen ist wohl aus rechtspolitischen
GrĂĽnden zu hinterfragen.
Bei Daten, von denen der Täter aus beruflichen Gründen bereits
Kenntnis hat, kommt es nach hM 649 nicht ausschlieĂźlich auf das enge
Verständnis des Geheimhaltungsschutzes iSv Preisgabe und Weiter-
gabe an Dritte an, sondern wird auch ein Ermittlungsschutz vom Ge-
heimhaltungsanspruch nach § 1 Abs 1 DSG 2000 mit eingeschlossen.
So stellt auch eine Zweckänderung der Datenverwendung – nämlich
zB die Ermittlung von Daten für andere Zwecke – einen Eingriff in den
Geheimhaltungsanspruch des Betroffenen dar. Nach der datenschutz-
rechtlichen Rollenverteilung wird der Täter durch eine Zweckände-
rung 650 hins der Datenverwendung zum datenschutzrechtlichen Auf-
traggeber.651 Dem Täter fehlt in seinem nunmehrigen deliktischen
Verhalten bereits die rechtliche Befugnis zur Verwendung der Daten zu
diesem geänderten ( neuen ) Zweck. Hat der Täter schon vor beruflicher
Anvertrauung oder Zugänglichwerdung der Daten seinen Tatplan ge-
fasst und wartet er nun lediglich darauf, dass er diese Daten verwenden
kann, so erfĂĽllt bereits der Zugriff auf die Daten die Tathandlung des
» Selbst-Benützens « und, aus datenschutzrechtlicher Sicht, die Daten-
verarbeitungsvariante des » Ermittelns « ( § 4 Z 9 erster Fall DSG 2000 ).
648 Weil sie ihm zB aufgrund einer beruflichen Beschäftigung zugänglich wurden,
oder er sich diese auf zulässige Weise verschafft hat bzw ihm verschafft wurden.
649 Vgl statt vieler Jahnel, Handbuch, Rz 2 / 15 mwN; weiters Wiederin, Privatsphäre,
62; siehe auch VfSlg 12.228 / 1989, 12.880 / 1991, 16.369 / 2001; DSK 05. 04. 2002,
K120.766 / 004-DSK / 2002; auch findet sich bereits in den GMat zum DSG 1978
( ErlRV 72 BlgNR XIV. GP, 22 ) der Hinweis, dass auch Daten, die ohne Mitwirkung
des Betroffenen ermittelt wurden, dem DSG unterliegen.
650 Neuer Zweck: Die Daten werden nunmehr fĂĽr seine eigenen Zwecke verwendet.
651 Siehe dazu S 428 f.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik