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138 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
7. Tatobjekt » personenbezogene Daten « mit
Geheimhaltungsinteresse
Als Tatobjekt des § 51 DSG 2000 werden ausschließlich personenbezo-
gene Daten ( iSd § 1 Abs 1 DSG 2000 bzw § 4 Z 1 DSG 2000 ) geschützt. Per-
sonenbezogene Daten, die automationsunterstützt verarbeitet werden,
kommen dabei aber ebenso in Betracht, wie konventionell ( oder auch
nur zum Teil automationsunterstützt ) verarbeitete Daten 657, da sich § 51
DSG 2000 am Grundrecht nach § 1 Abs 1 DSG 2000 orientiert. Personen-
bezogen sind Daten gem § 4 Z 1 DSG 2000 dann, wenn es sich um An-
gaben eines Betroffenen handelt, dessen Identität bestimmt oder be-
stimmbar ist.658 Beim Tatobjekt des § 51 DSG 2000 kommt es foglich auf
Dateninhalte, dh die Information selbst, an und nicht auf eine konkrete
Darstellungsform derselben. Insoweit ist der Begriff » Daten « historisch
bedingt nicht mehr treffsicher. Ursprünglich wurden » Daten « in der all-
gemeinen Begriffsbestimmung des § 3 Z 1 DSG 1978 als » auf einem Da-
tenträger gespeicherte Angaben [ … ] « definiert. Mit der DSG-Nov 1986 659
wurde diese Formulierung leicht in » auf einem Datenträger festgehal-
tene Angaben « modifiziert und mit Umsetzung der Datenschutz-RL
musste die Einschränkung » auf einem Datenträger festgehaltene « über-
haupt entfallen ( vgl § 4 Z 1 DSG 2000 ). Art 2 lit a Datenschutz-RL versteht
unter dem Begriff » personenbezogene Daten « alle » Informationen « über
eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person. Die » Daten « des
DSG 2000 sind daher mit ( personenbezogenen ) » Informationen « gleich-
zusetzen. So auch der OGH wenn er zu § 1 Abs 1 DSG 2000 ausführt, dass
unter personenbezogenen Daten » Informationen ( im weitesten Sinn ) «
zu verstehen sind, die mit einer Person in Verbindung stehen oder ge-
bracht werden können.660 Darüber hinaus umfassen auch die Schutzge-
währleistungen des europäischen Gemeinschaftsgrundrechts des Art 8
Abs 1 GRC und des nationalen Grundrechts auf Geheimhaltung des § 1
Abs 1 DSG 2000 personenbezogenen » Daten «, unabhängig ihrer Darstel-
lungsform. § 51 DSG 2000 verweist nun in der zweiten Alternative seiner
überschießenden Innentendenzen expressis verbis auf den Geheimhal-
657 Siehe dazu ausf Jahnel, Die Meldung von Gesundheitsdaten an die Führerschein-
behörde aus datenschutzrechtlicher Sicht, jusIT 2008 / 8, 18; auch DSK 05. 04. 2002,
K120.766 / 004-DSK / 2002.
658 Siehe dazu auch S 563 ff.
659 BGBl 370 / 1986.
660 OGH 24. 11. 2014, 17 Os 40 / 14 g ( 17 Os 41 / 14d ) = jusIT 2015 / 30, 76 ( Bergauer ).
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik