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Das materielle Computerstrafrecht
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138 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ 7. Tatobjekt » personenbezogene Daten « mit Geheimhaltungsinteresse Als Tatobjekt des § 51 DSG 2000 werden ausschließlich personenbezo- gene Daten ( iSd § 1 Abs 1 DSG 2000 bzw § 4 Z 1 DSG 2000 ) geschützt. Per- sonenbezogene Daten, die automationsunterstützt verarbeitet werden, kommen dabei aber ebenso in Betracht, wie konventionell ( oder auch nur zum Teil automationsunterstützt ) verarbeitete Daten 657, da sich § 51 DSG 2000 am Grundrecht nach § 1 Abs 1 DSG 2000 orientiert. Personen- bezogen sind Daten gem § 4 Z 1 DSG 2000 dann, wenn es sich um An- gaben eines Betroffenen handelt, dessen Identität bestimmt oder be- stimmbar ist.658 Beim Tatobjekt des § 51 DSG 2000 kommt es foglich auf Dateninhalte, dh die Information selbst, an und nicht auf eine konkrete Darstellungsform derselben. Insoweit ist der Begriff » Daten « historisch bedingt nicht mehr treffsicher. Ursprünglich wurden » Daten « in der all- gemeinen Begriffsbestimmung des § 3 Z 1 DSG 1978 als » auf einem Da- tenträger gespeicherte Angaben [ … ] « definiert. Mit der DSG-Nov 1986 659 wurde diese Formulierung leicht in » auf einem Datenträger festgehal- tene Angaben « modifiziert und mit Umsetzung der Datenschutz-RL musste die Einschränkung » auf einem Datenträger festgehaltene « über- haupt entfallen ( vgl § 4 Z 1 DSG 2000 ). Art 2 lit a Datenschutz-RL versteht unter dem Begriff » personenbezogene Daten « alle » Informationen « über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person. Die » Daten « des DSG 2000 sind daher mit ( personenbezogenen ) » Informationen « gleich- zusetzen. So auch der OGH wenn er zu § 1 Abs 1 DSG 2000 ausführt, dass unter personenbezogenen Daten » Informationen ( im weitesten Sinn ) « zu verstehen sind, die mit einer Person in Verbindung stehen oder ge- bracht werden können.660 Darüber hinaus umfassen auch die Schutzge- währleistungen des europäischen Gemeinschaftsgrundrechts des Art 8 Abs 1 GRC und des nationalen Grundrechts auf Geheimhaltung des § 1 Abs 1 DSG 2000 personenbezogenen » Daten «, unabhängig ihrer Darstel- lungsform. § 51 DSG 2000 verweist nun in der zweiten Alternative seiner überschießenden Innentendenzen expressis verbis auf den Geheimhal- 657 Siehe dazu ausf Jahnel, Die Meldung von Gesundheitsdaten an die Führerschein- behörde aus datenschutzrechtlicher Sicht, jusIT 2008 / 8, 18; auch DSK 05. 04. 2002, K120.766 / 004-DSK / 2002. 658 Siehe dazu auch S 563 ff. 659 BGBl 370 / 1986. 660 OGH 24. 11. 2014, 17 Os 40 / 14 g ( 17 Os 41 / 14d ) = jusIT 2015 / 30, 76 ( Bergauer ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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