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Das materielle Computerstrafrecht
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140 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ verwendeten Daten bestehen, ist es für die Tatbestandsmäßigkeit des § 51 DSG 2000 nicht erforderlich, ein solches Geheimhaltungsinteresse nach Art 8 EMRK iZm der Gesamtrechtsordnung, insb auch nach den §§ 7 bis 9 DSG 2000, zu beurteilen.666 Ausgeschlossen ist ein schutzwür- diges Geheimhaltungsinteresse nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs 1 DSG 2000 explizit somit nur dann, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführ- barkeit auf den Betroffenen ( sog » anonyme Daten « ) nicht Gegenstand des Geheimhaltungsanspruchs sind. Der OGH führt diesbezüglich in einer E 667 aus, dass ein großzügiger Maßstab anzulegen ist und ein schützwürdiges Geheimhaltungsinter- esse grundsätzlich immer dann angenommen wird, wenn es nicht iSd § 1 Abs 1 zweiter Satz DSG 2000 auszuschließen ist. Von einer » allge- meinen Verfügbarkeit « ist nach dem OGH nur dann auszugehen, wenn im Zeitpunkt der in Rede stehenden Verwendung von Daten diese tat- sächlich ( noch ) jedermann zugänglich sind, was etwa bei Daten zu- trifft, die in öffentlichen Registern oder Büchern, in Kundmachungen oder in sonstigen öffentlich abrufbaren Informationsquellen, wie etwa dem Telefonbuch oder dem Internet, auffindbar sind. Dagegen bedeu- tet ( einmal hergestellte ) Öffentlichkeit nicht in jedem Fall auch all- gemeine Verfügbarkeit. Denn neben der jeweiligen Reichweite unter- schiedlicher Arten von Öffentlichkeit ( etwa in Form eines Gesprächs vor mehreren Anwesenden, einer Berichterstattung durch Massenme- dien oder der Abrufbarkeit im Internet ) ist – unter dem Aspekt fort- dauernder Verfügbarkeit – die zeitliche Komponente zwischen ( einma- liger ) Veröffentlichung und Verwendung der Daten zu berücksichtigen. Nach diesen Kriterien sind daher nach Meinung des OGH in einer öf- fentlichen Verhandlung vorgekommener Daten – ohne qualifizierte Be- richterstattung in Massenmedien oder dem Internet – nicht allgemein verfügbar. Grundsätzlich wird aber die » allgemeine Verfügbarkeit « weder im DSG 2000 noch in dessen GMat 668 näher erläutert 669. Allerdings hat 666 So aber Dohr / Pollirer / Weiss / Knyrim, DSG 2 § 51 Anm 8. 667 OGH 24. 11. 2014, 17 Os 40 / 14 g ( 17 Os 41 / 14d ) = jusIT 2015 / 30, 76 ( Bergauer ). 668 Siehe ErlRV 1613 BlgNR XX. GP, 35; dort ist von der » allgemeinen Zugänglichkeit « die Rede. 669 Zur detaillierten Auseinandersetzung mit dieser Thematik siehe Jahnel, Dreifa- cher Datenschutz ?, in Bergauer / Staudegger ( Hrsg ), Recht und IT. Zehn Studien ( 2009 ) 33 ( 51 f ); ebenso Jahnel in FS Schäffer, 313 ( 321 f ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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