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140 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
verwendeten Daten bestehen, ist es für die Tatbestandsmäßigkeit des
§ 51 DSG 2000 nicht erforderlich, ein solches Geheimhaltungsinteresse
nach Art 8 EMRK iZm der Gesamtrechtsordnung, insb auch nach den
§§ 7 bis 9 DSG 2000, zu beurteilen.666 Ausgeschlossen ist ein schutzwür-
diges Geheimhaltungsinteresse nach der Verfassungsbestimmung des
§ 1 Abs 1 DSG 2000 explizit somit nur dann, wenn Daten infolge ihrer
allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführ-
barkeit auf den Betroffenen ( sog » anonyme Daten « ) nicht Gegenstand
des Geheimhaltungsanspruchs sind.
Der OGH führt diesbezüglich in einer E 667 aus, dass ein großzügiger
Maßstab anzulegen ist und ein schützwürdiges Geheimhaltungsinter-
esse grundsätzlich immer dann angenommen wird, wenn es nicht iSd
§ 1 Abs 1 zweiter Satz DSG 2000 auszuschließen ist. Von einer » allge-
meinen Verfügbarkeit « ist nach dem OGH nur dann auszugehen, wenn
im Zeitpunkt der in Rede stehenden Verwendung von Daten diese tat-
sächlich ( noch ) jedermann zugänglich sind, was etwa bei Daten zu-
trifft, die in öffentlichen Registern oder Büchern, in Kundmachungen
oder in sonstigen öffentlich abrufbaren Informationsquellen, wie etwa
dem Telefonbuch oder dem Internet, auffindbar sind. Dagegen bedeu-
tet ( einmal hergestellte ) Öffentlichkeit nicht in jedem Fall auch all-
gemeine Verfügbarkeit. Denn neben der jeweiligen Reichweite unter-
schiedlicher Arten von Öffentlichkeit ( etwa in Form eines Gesprächs
vor mehreren Anwesenden, einer Berichterstattung durch Massenme-
dien oder der Abrufbarkeit im Internet ) ist – unter dem Aspekt fort-
dauernder Verfügbarkeit – die zeitliche Komponente zwischen ( einma-
liger ) Veröffentlichung und Verwendung der Daten zu berücksichtigen.
Nach diesen Kriterien sind daher nach Meinung des OGH in einer öf-
fentlichen Verhandlung vorgekommener Daten – ohne qualifizierte Be-
richterstattung in Massenmedien oder dem Internet – nicht allgemein
verfügbar.
Grundsätzlich wird aber die » allgemeine Verfügbarkeit « weder im
DSG 2000 noch in dessen GMat 668 näher erläutert 669. Allerdings hat
666 So aber Dohr / Pollirer / Weiss / Knyrim, DSG 2 § 51 Anm 8.
667 OGH 24. 11. 2014, 17 Os 40 / 14 g ( 17 Os 41 / 14d ) = jusIT 2015 / 30, 76 ( Bergauer ).
668 Siehe ErlRV 1613 BlgNR XX. GP, 35; dort ist von der » allgemeinen Zugänglichkeit «
die Rede.
669 Zur detaillierten Auseinandersetzung mit dieser Thematik siehe Jahnel, Dreifa-
cher Datenschutz ?, in Bergauer / Staudegger ( Hrsg ), Recht und IT. Zehn Studien
( 2009 ) 33 ( 51 f ); ebenso Jahnel in FS Schäffer, 313 ( 321 f ).
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik