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Das materielle Computerstrafrecht
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Page - 143 - in Das materielle Computerstrafrecht

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143 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ ten einem ( begrenzten ) Personenkreis offenbart.681 Selbst ein begrenz- ter Kreis von berechtigten » Geheimnisträgern « steht daher dem Ge- heimhaltungsinteresse nicht entgegen. Dies resultiert auch aus dem allgemeinen Gebot der restriktiven Interpretation einer Einschrän- kung von Grundrechten.682 Darüber hinaus ist – anders als noch in § 48 Abs 1 DSG 1978 – nicht mehr die » Offenbarung « der Daten tatbildlich, die sich dadurch definierte, dass der Täter die schutzwürdigen Daten jemandem mitteilen musste, dem sie bisher nicht oder nicht sicher be- kannt waren.683 Dass diese Daten niemandem außer dem Betroffenen bekannt sein dürfen, ist daher nicht gefordert. Dies ist schon deshalb anzunehmen, da die Frage, ob an den Daten schutzwürdige Geheimhaltungsinter- essen bestehen, ausschließlich anhand objektiver ( datenschutzgesetz- licher ) Kriterien zu beantworten ist. Für eine Strafbarkeit nach § 51 DSG 2000 kommt es idZ darauf an, dass die Daten vom Täter – mit ent- sprechendem Vorsatz – rechtswidrig ( im datenschutzrechtlichen Ver- ständnis ) verwendet werden. Es ist davon auszugehen, dass, hätte der Gesetzgeber dies – entgegen der hier vertretenen Ansicht – anders be- rücksichtigen wollen, der objektive Tatbestand um das Merkmal » Un- befugten « – wie es auch in § 120 Abs 2 a Eingang gefunden hat – ein- fach ergänzt hätte werden können, was aber nicht gemacht wurde. Damit wäre aber klargestellt worden, dass nur pönalisiert wird, wer ei- nem ( aus datenschutzrechtlicher Sicht ) » Unbefugten « diese Daten zu- gänglich macht. Daher bestätigt die geltende Formulierung des Tatbe- stands die Meinung, dass es überhaupt nicht auf den Kenntnisstand oder eine etwaige Befugnis des Datenempfängers ankommt. Für eine grundsätzliche Strafbarkeit des Zugänglichmachens von schutzwürdigen Daten kommt es demnach nicht darauf an, ob dem Übermittlungsempfänger die Daten bereits ( rechtmäßig oder unrecht- mäßig ) bekannt sind oder nicht. Ein » Offenbarungszwang « für eine Strafbarkeit in der Form, dass geheim zuhaltende Daten einem bislang unwissenden Dritten zur Kenntnis gebracht werden müssen, besteht 681 Vgl OGH 03. 09. 2002, 11 Os 109 / 01. 682 So auch OGH 03. 09. 2002, 11 Os 109 / 01. 683 Siehe OGH 05. 04. 1991, 16 Os 6 / 91 ( 16 Os 7 / 91 ); weiters Bertel in WK 2 § 310 Rz 7 ( Stand Mai 2010 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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