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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
ten einem ( begrenzten ) Personenkreis offenbart.681 Selbst ein begrenz-
ter Kreis von berechtigten » Geheimnisträgern « steht daher dem Ge-
heimhaltungsinteresse nicht entgegen. Dies resultiert auch aus dem
allgemeinen Gebot der restriktiven Interpretation einer Einschrän-
kung von Grundrechten.682 Darüber hinaus ist – anders als noch in § 48
Abs 1 DSG 1978 – nicht mehr die » Offenbarung « der Daten tatbildlich,
die sich dadurch definierte, dass der Täter die schutzwürdigen Daten
jemandem mitteilen musste, dem sie bisher nicht oder nicht sicher be-
kannt waren.683
Dass diese Daten niemandem außer dem Betroffenen bekannt sein
dürfen, ist daher nicht gefordert. Dies ist schon deshalb anzunehmen,
da die Frage, ob an den Daten schutzwürdige Geheimhaltungsinter-
essen bestehen, ausschließlich anhand objektiver ( datenschutzgesetz-
licher ) Kriterien zu beantworten ist. Für eine Strafbarkeit nach § 51
DSG 2000 kommt es idZ darauf an, dass die Daten vom Täter – mit ent-
sprechendem Vorsatz – rechtswidrig ( im datenschutzrechtlichen Ver-
ständnis ) verwendet werden. Es ist davon auszugehen, dass, hätte der
Gesetzgeber dies – entgegen der hier vertretenen Ansicht – anders be-
rücksichtigen wollen, der objektive Tatbestand um das Merkmal » Un-
befugten « – wie es auch in § 120 Abs 2 a Eingang gefunden hat – ein-
fach ergänzt hätte werden können, was aber nicht gemacht wurde.
Damit wäre aber klargestellt worden, dass nur pönalisiert wird, wer ei-
nem ( aus datenschutzrechtlicher Sicht ) » Unbefugten « diese Daten zu-
gänglich macht. Daher bestätigt die geltende Formulierung des Tatbe-
stands die Meinung, dass es überhaupt nicht auf den Kenntnisstand
oder eine etwaige Befugnis des Datenempfängers ankommt.
Für eine grundsätzliche Strafbarkeit des Zugänglichmachens von
schutzwürdigen Daten kommt es demnach nicht darauf an, ob dem
Übermittlungsempfänger die Daten bereits ( rechtmäßig oder unrecht-
mäßig ) bekannt sind oder nicht. Ein » Offenbarungszwang « für eine
Strafbarkeit in der Form, dass geheim zuhaltende Daten einem bislang
unwissenden Dritten zur Kenntnis gebracht werden müssen, besteht
681 Vgl OGH 03. 09. 2002, 11 Os 109 / 01.
682 So auch OGH 03. 09. 2002, 11 Os 109 / 01.
683 Siehe OGH 05. 04. 1991, 16 Os 6 / 91 ( 16 Os 7 / 91 ); weiters Bertel in WK 2 § 310 Rz 7
( Stand Mai 2010 ).
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik