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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
nens einer Nachricht noch eine abstrakte Gefährdung des Rechtsguts
bedeutet, ist mit dem » Selbst-Benützen « schutzwürdiger Daten iSd § 51
erster Fall zweite subj Alt DSG 2000 – entsprechende Absicht vorausge-
setzt – bereits das Rechtsgut der » Geheimhaltung personenbezogener
Daten « ) bzw der » informationellen Selbstbestimmung « verletzt. Ins-
besondere bei der ( erweiterten ) Schädigungsabsicht kommt es näm-
lich ( lediglich ) darauf an, den » Anspruch « auf Geheimhaltung nach § 1
Abs 1 DSG 2000 zu schädigen, was sich daher gerade nicht daran orien-
tieren kann, ob die Daten rein faktisch absolut geheim sind oder nicht.
9. Tathandlungen
Die Tathandlungen des § 51 DSG 2000 sind das Selbst-Benützen, Ei-
nem-anderen-Zugänglichmachen und das Veröffentlichen der tatbild-
lich näher konkretisierten personenbezogenen Daten.
Mit » Benützen « der Daten werden wohl sämtliche Handlungsalter-
nativen der Datenverwendung iSd § 4 Z 8 DSG 2000 gemeint sein, wie es
auch die Deliktsbezeichnung zum Ausdruck bringt.690 Dass der Gesetz-
geber ausschlieĂźlich das BenĂĽtzen im datenschutzrechtlichen Sinn,
nämlich als eine der vielen Alternativen des § 4 Z 9 DSG 2000 ( neben
dem Zugänglichmachen und Veröffentlichen ) pönalisieren wollte 691,
ist mE bereits aufgrund der Tatsache, dass wohl auch das » Zugänglich-
machen « keinen ausdrücklichen datenschutzgesetzlichen terminus
technicus einer Datenverwendungsmodalität darstellt, nicht anzuneh-
men. Als ein weiteres Indiz kann der Ausdruck des » widerrechtlichen
Verschaffens « herangezogen werden, denn auch das » Verschaffen « ist
kein Begriff, der aus der Datenschutzterminologie stammt. Zudem soll
nach den GMat die rechtswidrige » Verwendung « von Daten in beson-
ders verwerflicher Absicht von der Strafnorm erfasst sein.692 Da diesbe-
zĂĽglich von der Datenverwendung gesprochen wird, ist anzunehmen,
dass alle Arten der Handhabung von Daten gemeint sind. Daher wäre
die Formulierung einer Tathandlung des » Verarbeitens « ( § 4 Z 9 DSG
2000 ) wohl sachgerechter.
690 Wobei anzumerken ist, dass das » Verarbeiten von Daten « eine Unterform der » Ver-
wendung von Daten « iSd § 4 Z 8 darstellt; siehe dazu nun auch ErlRV 689 BlgNR
XXV. GP, 21.
691 Wie es auch Thiele in SbgK, Vorbem zu den §§ 118 – 124 StGB Rz 61 interpretiert.
692 Siehe dazu ErlRV 1613 BlgNR XX. GP, 53.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik