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Das materielle Computerstrafrecht
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145 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ nens einer Nachricht noch eine abstrakte Gefährdung des Rechtsguts bedeutet, ist mit dem » Selbst-Benützen « schutzwürdiger Daten iSd § 51 erster Fall zweite subj Alt DSG 2000 – entsprechende Absicht vorausge- setzt – bereits das Rechtsgut der » Geheimhaltung personenbezogener Daten « ) bzw der » informationellen Selbstbestimmung « verletzt. Ins- besondere bei der ( erweiterten ) Schädigungsabsicht kommt es näm- lich ( lediglich ) darauf an, den » Anspruch « auf Geheimhaltung nach § 1 Abs 1 DSG 2000 zu schädigen, was sich daher gerade nicht daran orien- tieren kann, ob die Daten rein faktisch absolut geheim sind oder nicht. 9. Tathandlungen Die Tathandlungen des § 51 DSG 2000 sind das Selbst-Benützen, Ei- nem-anderen-Zugänglichmachen und das Veröffentlichen der tatbild- lich näher konkretisierten personenbezogenen Daten. Mit » Benützen « der Daten werden wohl sämtliche Handlungsalter- nativen der Datenverwendung iSd § 4 Z 8 DSG 2000 gemeint sein, wie es auch die Deliktsbezeichnung zum Ausdruck bringt.690 Dass der Gesetz- geber ausschließlich das Benützen im datenschutzrechtlichen Sinn, nämlich als eine der vielen Alternativen des § 4 Z 9 DSG 2000 ( neben dem Zugänglichmachen und Veröffentlichen ) pönalisieren wollte 691, ist mE bereits aufgrund der Tatsache, dass wohl auch das » Zugänglich- machen « keinen ausdrücklichen datenschutzgesetzlichen terminus technicus einer Datenverwendungsmodalität darstellt, nicht anzuneh- men. Als ein weiteres Indiz kann der Ausdruck des » widerrechtlichen Verschaffens « herangezogen werden, denn auch das » Verschaffen « ist kein Begriff, der aus der Datenschutzterminologie stammt. Zudem soll nach den GMat die rechtswidrige » Verwendung « von Daten in beson- ders verwerflicher Absicht von der Strafnorm erfasst sein.692 Da diesbe- züglich von der Datenverwendung gesprochen wird, ist anzunehmen, dass alle Arten der Handhabung von Daten gemeint sind. Daher wäre die Formulierung einer Tathandlung des » Verarbeitens « ( § 4 Z 9 DSG 2000 ) wohl sachgerechter. 690 Wobei anzumerken ist, dass das » Verarbeiten von Daten « eine Unterform der » Ver- wendung von Daten « iSd § 4 Z 8 darstellt; siehe dazu nun auch ErlRV 689 BlgNR XXV. GP, 21. 691 Wie es auch Thiele in SbgK, Vorbem zu den §§ 118 – 124 StGB Rz 61 interpretiert. 692 Siehe dazu ErlRV 1613 BlgNR XX. GP, 53.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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