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Das materielle Computerstrafrecht
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150 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Wenn sich das » Veröffentlichen « nur aufgrund eines größeren Perso- nenkreises durch Zugänglichmachen ( ! ) von der Tathandlung des » ei- nem anderen Zugänglichmachens « abgrenzen soll, wie es die GMat darstellen 709, so würde doch wohl die letztgenannte Tathandlung im äußeren Tatbestand – stellvertretend für sämtliche Handlungen, die das Tatobjekt anderen zugänglich machen – vollkommen ausreichen. Die Tathandlung des Veröffentlichens wäre folglich entbehrlich und ginge – sofern man von einer rechtlichen Gleichwertigkeit ausgehen mag 710 – wohl vollständig im Zugänglichmachen auf. Es machte somit keinen Unterschied, ob der Täter die Daten bloß einer anderen Per- son oder unzähligen Personen zur Kenntnis bringt. Abgrenzungsmerk- mal der beiden Tathandlungen ist lediglich die Mindestpublizität, die sich an § 69 orientiert.711 Dabei stellt die Formulierung » einem ande- ren zugänglich machen « auf das Zugänglichmachen für einen » kon- kreten Empfänger « ab. Ein konkreter Empfänger ist dabei eine ganz bestimmte Person. Das Zugänglichmachen stellt in diesem Fall einen Akt der » Individualkommunikation « 712 dar, bei der sich die Kommu- nizierenden mit der Identität des jeweiligen Gegenübers auseinander- setzen ( müssen ). Es kann sich also auch um die Weitergabe der Daten im privaten Umfeld des Täters handeln, ohne Öffentlichkeitswirkung. Paradebeispiel für das Zugänglichmachen für einen anderen ist die Übermittlung der Daten per E-Mail an einen konkreten Empfänger. A sendet B ein E-Mail, wobei A den B mittels dessen E-Mail-Adresse » in- dividualisieren « muss. Der sprachliche Ausdruck » einem « ist nicht als Zahlwort, sondern als ( unbestimmter ) Artikel zu verstehen, und weist daraufhin, dass es sich um einen empfängerorientiert-konkreten Ad- ressatenkreis handeln muss. Wird diese Personenanzahl iSd § 69 über- schritten, liegt ein Veröffentlichen vor. Die Nennung der beiden mit Außenwirkung beladenen Tathand- lungen nebeneinander, indiziert aber, dass der Gesetzgeber beide Tat- handlungen für unentbehrlich erachtet. So kann daraus – wie zu § 120 Abs 2 a ausgeführt – gerade für den Datenschutz mit seiner Einbettung in den Schutz der Privatsphäre geschlossen werden, dass auch diese 709 Vgl ErlME 82 / ME XXIV. GP, 8. 710 Siehe dazu krit gleich im Anschluss. 711 Siehe dazu insb die Ausführungen zu § 120 Abs 2 a. 712 Zur Begrifflichkeit siehe auch Gaderer in Kucsko ( Hrsg ), urheber.recht § 18 a Pkt 4.1 ( Stand Dezember 2007 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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