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150 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Wenn sich das » Veröffentlichen « nur aufgrund eines größeren Perso-
nenkreises durch Zugänglichmachen ( ! ) von der Tathandlung des » ei-
nem anderen Zugänglichmachens « abgrenzen soll, wie es die GMat
darstellen 709, so wĂĽrde doch wohl die letztgenannte Tathandlung im
äußeren Tatbestand – stellvertretend für sämtliche Handlungen, die
das Tatobjekt anderen zugänglich machen – vollkommen ausreichen.
Die Tathandlung des Veröffentlichens wäre folglich entbehrlich und
ginge – sofern man von einer rechtlichen Gleichwertigkeit ausgehen
mag 710 – wohl vollständig im Zugänglichmachen auf. Es machte somit
keinen Unterschied, ob der Täter die Daten bloß einer anderen Per-
son oder unzähligen Personen zur Kenntnis bringt. Abgrenzungsmerk-
mal der beiden Tathandlungen ist lediglich die Mindestpublizität, die
sich an § 69 orientiert.711 Dabei stellt die Formulierung » einem ande-
ren zugänglich machen « auf das Zugänglichmachen für einen » kon-
kreten Empfänger « ab. Ein konkreter Empfänger ist dabei eine ganz
bestimmte Person. Das Zugänglichmachen stellt in diesem Fall einen
Akt der » Individualkommunikation « 712 dar, bei der sich die Kommu-
nizierenden mit der Identität des jeweiligen Gegenübers auseinander-
setzen ( mĂĽssen ). Es kann sich also auch um die Weitergabe der Daten
im privaten Umfeld des Täters handeln, ohne Öffentlichkeitswirkung.
Paradebeispiel für das Zugänglichmachen für einen anderen ist die
Übermittlung der Daten per E-Mail an einen konkreten Empfänger.
A sendet B ein E-Mail, wobei A den B mittels dessen E-Mail-Adresse » in-
dividualisieren « muss. Der sprachliche Ausdruck » einem « ist nicht als
Zahlwort, sondern als ( unbestimmter ) Artikel zu verstehen, und weist
daraufhin, dass es sich um einen empfängerorientiert-konkreten Ad-
ressatenkreis handeln muss. Wird diese Personenanzahl iSd § 69 über-
schritten, liegt ein Veröffentlichen vor.
Die Nennung der beiden mit AuĂźenwirkung beladenen Tathand-
lungen nebeneinander, indiziert aber, dass der Gesetzgeber beide Tat-
handlungen für unentbehrlich erachtet. So kann daraus – wie zu § 120
Abs 2 a ausgeführt – gerade für den Datenschutz mit seiner Einbettung
in den Schutz der Privatsphäre geschlossen werden, dass auch diese
709 Vgl ErlME 82 / ME XXIV. GP, 8.
710 Siehe dazu krit gleich im Anschluss.
711 Siehe dazu insb die Ausführungen zu § 120 Abs 2 a.
712 Zur Begrifflichkeit siehe auch Gaderer in Kucsko ( Hrsg ), urheber.recht § 18 a Pkt
4.1 ( Stand Dezember 2007 ).
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik