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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
beiden Tathandlungen unterschiedliche Wertigkeiten besitzen.713 Den
besonderen Wertvorstellungen des Datenschutzes Rechnung tragend,
handelt es sich daher mE bezüglich aller Tathandlungen des § 51 DSG
2000 um ein kumulatives Mischdelikt.714
Eine Veröffentlichung von geheim zuhaltenden personenbezoge-
nen Daten im Internet bzw für einen unbestimmten Empfängerkreis
intensiviert die Rechtsgutbeeinträchtigung gegenüber dem Zugäng-
lichmachen doch deutlich und stellt deshalb auch einen größeren so-
zialen Störwert dar.715 In diese Richtung ist wohl auch der Wille des
historischen Gesetzgebers zu interpretieren, wenn in den GMat ausge-
führt wird, dass als Tathandlung die » Benützung sowie die Weitergabe
von Daten, insbesondere ihre Veröffentlichung « unter Strafe gestellt
werden solle.716
Gerade in Anbetracht moderner Informationstechnologie, ubiqui-
tärer Daten und informationstechnischer Durchdringung steigt das
Potential der Gefährdung bzw die Verletzung der Privatsphäre durch
die Anzahl der Datenempfänger und Zugriffsmöglichkeiten unverhält-
nismäßig stark an.
Das Rechtsgut ist daher umso stärker beeinträchtigt, je mehr Perso-
nen das Tatobjekt zugänglich wird ( insb einer sukzessiven Öffentlich-
keit im Internet ). Die Ă–ffentlichkeit eines Verhaltens ist daher bereits
dann anzunehmen, wenn keine Gewähr dafür besteht, dass die Daten
nicht ĂĽber einen relativ kleinen oder zumindest sehr geschlossenen
und unter Geheimhaltungspflicht stehenden Kreis hinaus gelangt.717
So schreibt auch Jahnel, dass die PrĂĽfung der datenschutzrechtlichen
Zulässigkeit einer Veröffentlichung von besonderer Bedeutung ist, weil
die Konsequenzen gravierend seien.718
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Zugänglichma-
chung der tatbildlichen Daten an bis zu 10 Personen noch unter die
Tathandlung » einem anderen zugänglich machen « fällt, darüber hin-
713 AA Salimi in WK 2 DSG § 51 Rz 10, der – ohne nähere Begründung – die Tathandlun-
gen des Zugänglichmachens und des Veröffentlichens als gleichwertig erachtet
und somit diesbezĂĽglich von einem alternativen Mischdelikt ausgeht.
714 Vgl Bergauer, Ă–JZ 2013 / 113, 958.
715 Vgl Bergauer, Ă–JZ 2013 / 113, 958.
716 Siehe ErlRV 1613 BlgNR XX. GP, 54.
717 In diesem Sinne LG Klagenfurt 10. 01. 2008, 7 Bl 121 / 07y = jusIT 2008 / 44, 95
( Bergauer ).
718 Vgl Jahnel, Handbuch, Rz 3 / 120.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik