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Das materielle Computerstrafrecht
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151 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ beiden Tathandlungen unterschiedliche Wertigkeiten besitzen.713 Den besonderen Wertvorstellungen des Datenschutzes Rechnung tragend, handelt es sich daher mE bezüglich aller Tathandlungen des § 51 DSG 2000 um ein kumulatives Mischdelikt.714 Eine Veröffentlichung von geheim zuhaltenden personenbezoge- nen Daten im Internet bzw für einen unbestimmten Empfängerkreis intensiviert die Rechtsgutbeeinträchtigung gegenüber dem Zugäng- lichmachen doch deutlich und stellt deshalb auch einen größeren so- zialen Störwert dar.715 In diese Richtung ist wohl auch der Wille des historischen Gesetzgebers zu interpretieren, wenn in den GMat ausge- führt wird, dass als Tathandlung die » Benützung sowie die Weitergabe von Daten, insbesondere ihre Veröffentlichung « unter Strafe gestellt werden solle.716 Gerade in Anbetracht moderner Informationstechnologie, ubiqui- tärer Daten und informationstechnischer Durchdringung steigt das Potential der Gefährdung bzw die Verletzung der Privatsphäre durch die Anzahl der Datenempfänger und Zugriffsmöglichkeiten unverhält- nismäßig stark an. Das Rechtsgut ist daher umso stärker beeinträchtigt, je mehr Perso- nen das Tatobjekt zugänglich wird ( insb einer sukzessiven Öffentlich- keit im Internet ). Die Öffentlichkeit eines Verhaltens ist daher bereits dann anzunehmen, wenn keine Gewähr dafür besteht, dass die Daten nicht über einen relativ kleinen oder zumindest sehr geschlossenen und unter Geheimhaltungspflicht stehenden Kreis hinaus gelangt.717 So schreibt auch Jahnel, dass die Prüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit einer Veröffentlichung von besonderer Bedeutung ist, weil die Konsequenzen gravierend seien.718 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Zugänglichma- chung der tatbildlichen Daten an bis zu 10 Personen noch unter die Tathandlung » einem anderen zugänglich machen « fällt, darüber hin- 713 AA Salimi in WK 2 DSG § 51 Rz 10, der – ohne nähere Begründung – die Tathandlun- gen des Zugänglichmachens und des Veröffentlichens als gleichwertig erachtet und somit diesbezüglich von einem alternativen Mischdelikt ausgeht. 714 Vgl Bergauer, ÖJZ 2013 / 113, 958. 715 Vgl Bergauer, ÖJZ 2013 / 113, 958. 716 Siehe ErlRV 1613 BlgNR XX. GP, 54. 717 In diesem Sinne LG Klagenfurt 10. 01. 2008, 7 Bl 121 / 07y = jusIT 2008 / 44, 95 ( Bergauer ). 718 Vgl Jahnel, Handbuch, Rz 3 / 120.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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