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152 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
aus liegt ein – was den sozialen Sinngehalt anlangt – ungleichwertiges
Veröffentlichen vor.
Das Zugänglichmachen oder Veröffentlichen der Daten erfordert
aber meist auch das Benützen durch den Täter selbst, um die Daten
überhaupt erst, zB via E-Mail, versenden zu können oder zwecks Veröf-
fentlichung auf eine Website zu stellen.
Aus all diesen Erwägungen ergibt sich durch die ausdrückliche
Nennung dieser Begehungsweisen nebeneinander eine begriffliche An-
lehnung an die abweichende Terminologie des Strafrechts, was zum
Teil zu einer Vermischung von Rechtsbegriffen fĂĽhrt, die in den ge-
nannten Gesetzen ( StGB bzw DSG 2000 ) auch unterschiedlich verstan-
den werden. Im Strafrecht versteht man unter » Veröffentlichen « prinzi-
piell das Zugänglichmachen für einen unbestimmten 719 bzw breiten 720
Personenkreis. Die Tathandlung des Zugänglichmachens ist, wie oben
erwähnt, ohnedies bereits dem Strafrecht entnommen, und unter dem
strafrechtsakzessorischen » Selbst-Benützen « ist wohl das » Verarbei-
ten « bzw » Gebrauchen « der Daten und daher jede Art der Handhabung
von Daten 721 durch den Täter selbst gemeint.
Die unterschiedliche Bedeutung der Tathandlungen wird aber
auch nicht vom ungleichen Datenbegriff des StGB bedingt. Zwar wer-
den nach § 74 Abs 2 722 » Daten « iSd StGB viel weiter verstanden als im
DSG 2000, da nicht nur personenbezogene, sondern auch nicht per-
sonenbezogene Daten sowie Programme darunter fallen, jedoch sind
die tatsächlichen Verwendungsmodalitäten von Daten – zumindest in
automationsunterstützt verarbeitbarer Form als Computerdaten – des
DSG 2000 und von Daten im weiten Begriffsverständnis des Strafrechts
kongruent. Die faktischen Handhabungsmöglichkeiten von Daten
orientieren sich eben nicht an deren Inhalten 723. Dass der Strafgesetz-
geber nämlich grundsätzlich sehr wohl auf datenschutzrechtliche Ter-
minologie zurückgreift, zeigen etwa im materiellen Strafrecht § 107 a
Abs 1 Z 3 und 4, aber auch §§ 74, 75 StPO.
719 Siehe zB Lewisch / Reindl-Krauskopf in WK 2 § 120 Rz 12 ( Stand September 2008 ).
720 Siehe Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 27.
721 Was wiederum eher dem Verarbeiten von Daten iSd § 4 Z 9 DSG 2000 entsprechen
würde, da das » einem Dritten Zugänglichmachen « oder » veröffentlichen « in der
strafrechtlichen Terminologie gesondert betrachtet eher dem » Übermitteln von
Daten « iSd § 4 Z 12 gleichkommt.
722 Siehe dazu Jerabek / Reindl-Krauskopf / Schroll in WK 2 § 74 Rz 64 bzw Nittel in SbgK
§ 74 Rz 177 ( Stand November 2006 ).
723 Siehe zum Datenbegriff ausf S 60 ff.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik