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Das materielle Computerstrafrecht
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152 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ aus liegt ein – was den sozialen Sinngehalt anlangt – ungleichwertiges Veröffentlichen vor. Das Zugänglichmachen oder Veröffentlichen der Daten erfordert aber meist auch das Benützen durch den Täter selbst, um die Daten überhaupt erst, zB via E-Mail, versenden zu können oder zwecks Veröf- fentlichung auf eine Website zu stellen. Aus all diesen Erwägungen ergibt sich durch die ausdrückliche Nennung dieser Begehungsweisen nebeneinander eine begriffliche An- lehnung an die abweichende Terminologie des Strafrechts, was zum Teil zu einer Vermischung von Rechtsbegriffen führt, die in den ge- nannten Gesetzen ( StGB bzw DSG 2000 ) auch unterschiedlich verstan- den werden. Im Strafrecht versteht man unter » Veröffentlichen « prinzi- piell das Zugänglichmachen für einen unbestimmten 719 bzw breiten 720 Personenkreis. Die Tathandlung des Zugänglichmachens ist, wie oben erwähnt, ohnedies bereits dem Strafrecht entnommen, und unter dem strafrechtsakzessorischen » Selbst-Benützen « ist wohl das » Verarbei- ten « bzw » Gebrauchen « der Daten und daher jede Art der Handhabung von Daten 721 durch den Täter selbst gemeint. Die unterschiedliche Bedeutung der Tathandlungen wird aber auch nicht vom ungleichen Datenbegriff des StGB bedingt. Zwar wer- den nach § 74 Abs 2 722 » Daten « iSd StGB viel weiter verstanden als im DSG 2000, da nicht nur personenbezogene, sondern auch nicht per- sonenbezogene Daten sowie Programme darunter fallen, jedoch sind die tatsächlichen Verwendungsmodalitäten von Daten – zumindest in automationsunterstützt verarbeitbarer Form als Computerdaten – des DSG 2000 und von Daten im weiten Begriffsverständnis des Strafrechts kongruent. Die faktischen Handhabungsmöglichkeiten von Daten orientieren sich eben nicht an deren Inhalten 723. Dass der Strafgesetz- geber nämlich grundsätzlich sehr wohl auf datenschutzrechtliche Ter- minologie zurückgreift, zeigen etwa im materiellen Strafrecht § 107 a Abs 1 Z 3 und 4, aber auch §§ 74, 75 StPO. 719 Siehe zB Lewisch / Reindl-Krauskopf in WK 2 § 120 Rz 12 ( Stand September 2008 ). 720 Siehe Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 27. 721 Was wiederum eher dem Verarbeiten von Daten iSd § 4 Z 9 DSG 2000 entsprechen würde, da das » einem Dritten Zugänglichmachen « oder » veröffentlichen « in der strafrechtlichen Terminologie gesondert betrachtet eher dem » Übermitteln von Daten « iSd § 4 Z 12 gleichkommt. 722 Siehe dazu Jerabek / Reindl-Krauskopf / Schroll in WK 2 § 74 Rz 64 bzw Nittel in SbgK § 74 Rz 177 ( Stand November 2006 ). 723 Siehe zum Datenbegriff ausf S 60 ff.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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