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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
Verkehrsdaten erstreckt sieht.797 Die hM im Strafrecht sieht jedenfalls
Verkehrsdaten als davon mitumfasst an.798
Bereits in den GMat 799 der historischen Fassung 800 wird ausdrück-
lich angeregt, die Terminologie an die Begrifflichkeiten des damali-
gen Fernmeldegesetzes 801 anzupassen. Obwohl der Strafgesetzgeber
seither in den unterschiedlichen Fassungen dieser Bestimmung stets
auf das TKG expressis verbis Bezug genommen hat und die Definition
der » Telekommunikation « noch iS dieser historischen Definition des
TKG verstanden wissen will, definiert er den Begriff » Inhalt einer Nach-
richt « im deliktsspezifischen Zusammenhang völlig autonom, als die
» Vermittlung von Gedankeninhalten «.802 Diese Begriffsbestimmung
entspricht im Wesentlichen dem technischen Verständnis aus der
Nachrichten-Übertragungstechnik, wo der Inhalt einer Nachricht als
» Information « bezeichnet wird.803
Auf den ersten Blick lassen die Anführungszeichen im ersten Satz
der Erl 804 » Wie schon derzeit in § 102 TKG soll Schutzobjekt der Inhalt
von › Nachrichten ‹ sein. Darunter wird – wie auch im aktuell verwende-
ten Begriff der › Mitteilung ‹ – die Vermittlung von Gedankeninhalten zu
verstehen sein « den Eindruck entstehen, dass sich der zweite Satz auf
diesen hervorgehobenen Begriff der Nachrichten bezieht. Richtig ist
aber, dass diese nähere Beschreibung dem Begriff » Inhalt von Nach-
797 Vgl VwGH 27. 05. 2009, 2007 / 05 / 0280; siehe aber auch in diese Richtung der Lit
Damjanovic / Holoubek / Kassai / Lehofer / Urbantschitsch, Handbuch des Telekommu-
nikationsrechts ( 2006 ) 243.
798 Siehe grundlegend Schmölzer, Prozessuale Zwangsmittel im Fernmeldewesen –
Beschlagnahme oder Überwachung, RZ 1988, 247; Schmölzer, Rückwirkende
Überprüfung von Vermittlungsdaten im Fernmeldeverkehr, JBl 1997, 211; weiters
Schmölzer / Mayer-Schönberger, Das Telekommunikationsgesetz 1997 – Ausgewählte
rechtliche Probleme, ÖJZ 1998, 378; weiters Reindl, Telefonüberwachung zweimal
neu ?, JBl 2002, 69; Reindl, Die nachträgliche Offenlegung von Vermittlungsdaten
des Telefonverkehrs im Strafverfahren ( » Rufdatenrückerfassung « ), JBl 1999, 791;
siehe zusammenfassend auch Reindl-Krauskopf / Tipold / Zerbes in WK-StPO § 134
Rz 28 mwN ( Stand Oktober 2009 ); Als Beispiele für die Rsp sind OGH 17. 06. 1998,
13 Os 68 / 98; OGH 06. 12. 1995, 13 Os 161 / 95 zu nennen.
799 Vgl ErlRV 30 BlgNR XIII. GP, 255.
800 § 401 StG-Entwurf des Jahres 1912 diente zunächst als Vorbild des § 119 aF ( siehe
dazu ErlRV 30 BlgNR XIII. GP, 255; weiters Thiele in SbgK § 119 Rz 1 f ).
801 FG ( StF: BGBl 170 / 1949 ) wurde vom FernmeldeG 1993 ( StF: BGBl 908 / 1993 ) abge-
löst, dieses wiederum durch das TKG ( 1997 ) ( BGBl I 100 / 1997 ) außer Kraft gesetzt,
und selbiges in weiterer Folge ebenso durch das TKG 2003 ( BGBl I 71 / 2003 ).
802 Siehe ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 26; Leukauf / Steininger, StGB 3 § 119 Rz 3.
803 Vgl Freyer, Nachrichten-Übertragungstechnik 6, 13.
804 Vgl ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 26 mit Bezug auf Leukauf / Steininger, StGB 3 § 119 Rz 3.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik