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Das materielle Computerstrafrecht
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165 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Verkehrsdaten erstreckt sieht.797 Die hM im Strafrecht sieht jedenfalls Verkehrsdaten als davon mitumfasst an.798 Bereits in den GMat 799 der historischen Fassung 800 wird ausdrück- lich angeregt, die Terminologie an die Begrifflichkeiten des damali- gen Fernmeldegesetzes 801 anzupassen. Obwohl der Strafgesetzgeber seither in den unterschiedlichen Fassungen dieser Bestimmung stets auf das TKG expressis verbis Bezug genommen hat und die Definition der » Telekommunikation « noch iS dieser historischen Definition des TKG verstanden wissen will, definiert er den Begriff » Inhalt einer Nach- richt « im deliktsspezifischen Zusammenhang völlig autonom, als die » Vermittlung von Gedankeninhalten «.802 Diese Begriffsbestimmung entspricht im Wesentlichen dem technischen Verständnis aus der Nachrichten-Übertragungstechnik, wo der Inhalt einer Nachricht als » Information « bezeichnet wird.803 Auf den ersten Blick lassen die Anführungszeichen im ersten Satz der Erl 804 » Wie schon derzeit in § 102 TKG soll Schutzobjekt der Inhalt von › Nachrichten ‹ sein. Darunter wird – wie auch im aktuell verwende- ten Begriff der › Mitteilung ‹ – die Vermittlung von Gedankeninhalten zu verstehen sein « den Eindruck entstehen, dass sich der zweite Satz auf diesen hervorgehobenen Begriff der Nachrichten bezieht. Richtig ist aber, dass diese nähere Beschreibung dem Begriff » Inhalt von Nach- 797 Vgl VwGH 27. 05. 2009, 2007 / 05 / 0280; siehe aber auch in diese Richtung der Lit Damjanovic / Holoubek / Kassai / Lehofer / Urbantschitsch, Handbuch des Telekommu- nikationsrechts ( 2006 ) 243. 798 Siehe grundlegend Schmölzer, Prozessuale Zwangsmittel im Fernmeldewesen – Beschlagnahme oder Überwachung, RZ 1988, 247; Schmölzer, Rückwirkende Überprüfung von Vermittlungsdaten im Fernmeldeverkehr, JBl 1997, 211; weiters Schmölzer / Mayer-Schönberger, Das Telekommunikationsgesetz 1997 – Ausgewählte rechtliche Probleme, ÖJZ 1998, 378; weiters Reindl, Telefonüberwachung zweimal neu ?, JBl 2002, 69; Reindl, Die nachträgliche Offenlegung von Vermittlungsdaten des Telefonverkehrs im Strafverfahren ( » Rufdatenrückerfassung « ), JBl 1999, 791; siehe zusammenfassend auch Reindl-Krauskopf / Tipold / Zerbes in WK-StPO § 134 Rz 28 mwN ( Stand Oktober 2009 ); Als Beispiele für die Rsp sind OGH 17. 06. 1998, 13 Os 68 / 98; OGH 06. 12. 1995, 13 Os 161 / 95 zu nennen. 799 Vgl ErlRV 30 BlgNR XIII. GP, 255. 800 § 401 StG-Entwurf des Jahres 1912 diente zunächst als Vorbild des § 119 aF ( siehe dazu ErlRV 30 BlgNR XIII. GP, 255; weiters Thiele in SbgK § 119 Rz 1 f ). 801 FG ( StF: BGBl 170 / 1949 ) wurde vom FernmeldeG 1993 ( StF: BGBl 908 / 1993 ) abge- löst, dieses wiederum durch das TKG ( 1997 ) ( BGBl I 100 / 1997 ) außer Kraft gesetzt, und selbiges in weiterer Folge ebenso durch das TKG 2003 ( BGBl I 71 / 2003 ). 802 Siehe ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 26; Leukauf / Steininger, StGB 3 § 119 Rz 3. 803 Vgl Freyer, Nachrichten-Übertragungstechnik 6, 13. 804 Vgl ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 26 mit Bezug auf Leukauf / Steininger, StGB 3 § 119 Rz 3.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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