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166 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
richten « gilt und es sich beim » Inhalt einer Nachricht « ausschließlich
um den zur Übertragung bestimmten, vom Sender intendierten Ge-
dankeninhalt ( = Information ) handelt.
Klargestellt wird darüber hinaus, dass der Schutz nicht einem et-
waigen zu bewahrenden Geheimnis gilt, das im Inhalt einer Nachricht
liegen mag, sondern einer unbeobachteten und unabgehörten Kom-
munikation im Wege einer Telekommunikation oder eines Compu-
tersystems.805 Zentrales Element ist daher die Vertraulichkeit jedes In-
halts während einer technischen Kommunikation.806 Dies wird auch
im ER ( ETS 185 ) 807 expressis verbis so verstanden: » The term › non-pub-
lic ‹ qualifies the nature of the transmission ( communication ) process
and not the nature of the data transmitted. «
c. Inhalt einer Nachricht
In den GMat wird ausdrücklich 808 darauf hingewiesen, dass der » In-
halt einer Nachricht « im kernstrafrechtlichen Begriffsverständnis an-
ders definiert werde, als es im TKG 2003 der Fall ist. Im TKG 2003 wer-
den – im Gegensatz zum StGB – die Begriffe » Inhaltsdaten « ( § 92 Abs 3
Z 5 TKG 2003 ) und » Nachricht « ( § 92 Abs 3 Z 7 TKG 2003 ) legaldefiniert,
wobei diese Begriffsbestimmungen – trotz der thematischen Nähe des
§ 119 zum TKG – für das strafrechtliche Verständnis ungeeignet sind.
Der – terminologisch wohl in erster Linie naheliegende – Begriff
der » Inhaltsdaten « verweist in seiner Definition des § 92 Abs 3 Z 5 TKG
2003 auf Nachrichten nach Z 7, die lautet: » › Inhaltsdaten ‹ die Inhalte
übertragener Nachrichten ( Z 7 ) «. Mit dem Rückgriff auf diese Begriff-
lichkeit wäre zwar die Ausgrenzung der äußeren Kommunikationsda-
ten als Bestandteil der telekommunikationsrechtlichen Nachricht rea-
lisiert, nicht aber die dadurch verbleibende Lücke, was » private « und
nicht gewerbliche Übertragungen und entsprechende Dienstleistun-
805 Siehe Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 30; auch Hinterhofer, Geheimnis-
schutz, 172; siehe idS auch für Deutschland Gercke / Brunst, Praxishandbuch Inter-
netstrafrecht ( 2009 ) 71; zu Art 10 a StGG auch Wiederin in Korinek / Holoubek, Bun-
desverfassungsrecht Art 10 a StGG Rz 3.
806 Siehe zu Art 10 a StGG Wiederin in Korinek / Holoubek, Bundesverfassungsrecht
Art 10 a StGG Rz 3; Reindl-Krauskopf spricht idZ vom » Übertragungsgeheimnis «
( siehe Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 29 ).
807 Vgl ER ( ETS 185 ) Pkt 54.
808 Siehe ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 26.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik