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Das materielle Computerstrafrecht
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166 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ richten « gilt und es sich beim » Inhalt einer Nachricht « ausschließlich um den zur Übertragung bestimmten, vom Sender intendierten Ge- dankeninhalt ( = Information ) handelt. Klargestellt wird darüber hinaus, dass der Schutz nicht einem et- waigen zu bewahrenden Geheimnis gilt, das im Inhalt einer Nachricht liegen mag, sondern einer unbeobachteten und unabgehörten Kom- munikation im Wege einer Telekommunikation oder eines Compu- tersystems.805 Zentrales Element ist daher die Vertraulichkeit jedes In- halts während einer technischen Kommunikation.806 Dies wird auch im ER ( ETS 185 ) 807 expressis verbis so verstanden: » The term › non-pub- lic ‹ qualifies the nature of the transmission ( communication ) process and not the nature of the data transmitted. « c. Inhalt einer Nachricht In den GMat wird ausdrücklich 808 darauf hingewiesen, dass der » In- halt einer Nachricht « im kernstrafrechtlichen Begriffsverständnis an- ders definiert werde, als es im TKG 2003 der Fall ist. Im TKG 2003 wer- den – im Gegensatz zum StGB – die Begriffe » Inhaltsdaten « ( § 92 Abs 3 Z 5 TKG 2003 ) und » Nachricht « ( § 92 Abs 3 Z 7 TKG 2003 ) legaldefiniert, wobei diese Begriffsbestimmungen – trotz der thematischen Nähe des § 119 zum TKG – für das strafrechtliche Verständnis ungeeignet sind. Der – terminologisch wohl in erster Linie naheliegende – Begriff der » Inhaltsdaten « verweist in seiner Definition des § 92 Abs 3 Z 5 TKG 2003 auf Nachrichten nach Z 7, die lautet: » › Inhaltsdaten ‹ die Inhalte übertragener Nachrichten ( Z 7 ) «. Mit dem Rückgriff auf diese Begriff- lichkeit wäre zwar die Ausgrenzung der äußeren Kommunikationsda- ten als Bestandteil der telekommunikationsrechtlichen Nachricht rea- lisiert, nicht aber die dadurch verbleibende Lücke, was » private « und nicht gewerbliche Übertragungen und entsprechende Dienstleistun- 805 Siehe Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 30; auch Hinterhofer, Geheimnis- schutz, 172; siehe idS auch für Deutschland Gercke / Brunst, Praxishandbuch Inter- netstrafrecht ( 2009 ) 71; zu Art 10 a StGG auch Wiederin in Korinek / Holoubek, Bun- desverfassungsrecht Art 10 a StGG Rz 3. 806 Siehe zu Art 10 a StGG Wiederin in Korinek / Holoubek, Bundesverfassungsrecht Art 10 a StGG Rz 3; Reindl-Krauskopf spricht idZ vom » Übertragungsgeheimnis « ( siehe Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 29 ). 807 Vgl ER ( ETS 185 ) Pkt 54. 808 Siehe ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 26.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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