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168 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Mit anderen Worten, die telekommunikationsrechtliche Defini-
tion der » Inhaltsdaten « erfasst zwar – wie auch die strafrechtliche Um-
schreibung des » Inhalts einer Nachricht « – die reine Information, die
zwischen den Kommunikationsteilnehmern ausgetauscht wird, doch
ergibt sich aus dem TKG 2003, dass nur solche Informationen gemeint
sein können, die mittels Nachrichten iSd TKG 2003 übertragen werden.
Dort liegen aber gerade die Einschränkungen, die den entsprechenden
strafrechtlichen Zwecken entgegenstehen.
Würde man nämlich tatsächlich für eine kernstrafrechtliche Inter-
pretation der grundrechtsbezogenen Strafnorm des § 119 bezüglich der
Begriffe » Inhaltsdaten « und » Nachricht « auf § 92 Abs 3 Z 5 bzw Z 7 TKG
2003 abstellen, so entstünde eine nach Art 10 a StGG – aber auch nach
Art 8 EMRK 815 – Regelungslücke, was Nachrichten betrifft, die nicht über
einen » öffentlichen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weiter-
geleitet « werden. Unter einem derartigen Dienst versteht das TKG 2003
eine » gewerbliche Dienstleistung, die ganz oder überwiegend in der
Übertragung von Signalen über Kommunikationsnetze besteht, ein-
schließlich Telekommunikations- und Übertragungsdienste in Rund-
funknetzen, jedoch ausgenommen Dienste, die Inhalte über Kommu-
nikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle
über sie ausüben. Ausgenommen davon sind Dienste der Informa-
tionsgesellschaft iSv § 1 Abs. 1 Z 2 des Notifikationsgesetzes, BGBl. I
Nr. 183 / 1999, die nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von
Signalen über Kommunikationsnetze bestehen « ( § 3 Z 9 TKG 2003 ). Be-
treiber von privaten Netzwerken oder Unternehmen, die ihren Mitarbei-
tern den Zugang zur Telekommunikation verschaffen, bieten nämlich
idR keinen öffentlichen Kommunikationsdienst an, noch machen sie
dies grundsätzlich gewerblich 816. 817 Und zwar selbst dann nicht, wenn
sie faktisch als Provider agieren.818 Es kann daher generell gesagt wer-
den, dass der » Inhalt einer Nachricht « das Schicksal einer » Nachricht «
815 BGBl 210 / 1958 aktuell idF III 30 / 1998, durch BGBl 59 / 1964 wurde die EMRK in den
Verfassungsrang erhoben.
816 Es muss eine auf Gewinnerzielung gerichtete Kommunikationsdienstleistung
vorliegen.
817 Siehe dazu OGH 13. 06. 2002, 8 ObA 288 / 01p = ASoK 2012, 172 ( Rauch ) = ASoK 2012,
300 ( Trattner ) = ÖJZ EvBl 2012 / 86, 604 ( Rohrer ) = DRdA 2013 / 16, 160 ( Eichinger ) =
ZAS 2013 / 12, 75 ( Majoros ).
818 Siehe dazu für den Bereich des Arbeitsrechts Rebhahn, Mitarbeiterkontrolle am
Arbeitsplatz ( 2009 ) 72 f.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik