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Das materielle Computerstrafrecht
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168 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Mit anderen Worten, die telekommunikationsrechtliche Defini- tion der » Inhaltsdaten « erfasst zwar – wie auch die strafrechtliche Um- schreibung des » Inhalts einer Nachricht « – die reine Information, die zwischen den Kommunikationsteilnehmern ausgetauscht wird, doch ergibt sich aus dem TKG 2003, dass nur solche Informationen gemeint sein können, die mittels Nachrichten iSd TKG 2003 übertragen werden. Dort liegen aber gerade die Einschränkungen, die den entsprechenden strafrechtlichen Zwecken entgegenstehen. Würde man nämlich tatsächlich für eine kernstrafrechtliche Inter- pretation der grundrechtsbezogenen Strafnorm des § 119 bezüglich der Begriffe » Inhaltsdaten « und » Nachricht « auf § 92 Abs 3 Z 5 bzw Z 7 TKG 2003 abstellen, so entstünde eine nach Art 10 a StGG – aber auch nach Art 8 EMRK 815 – Regelungslücke, was Nachrichten betrifft, die nicht über einen » öffentlichen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weiter- geleitet « werden. Unter einem derartigen Dienst versteht das TKG 2003 eine » gewerbliche Dienstleistung, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Kommunikationsnetze besteht, ein- schließlich Telekommunikations- und Übertragungsdienste in Rund- funknetzen, jedoch ausgenommen Dienste, die Inhalte über Kommu- nikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben. Ausgenommen davon sind Dienste der Informa- tionsgesellschaft iSv § 1 Abs. 1 Z 2 des Notifikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 183 / 1999, die nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Kommunikationsnetze bestehen « ( § 3 Z 9 TKG 2003 ). Be- treiber von privaten Netzwerken oder Unternehmen, die ihren Mitarbei- tern den Zugang zur Telekommunikation verschaffen, bieten nämlich idR keinen öffentlichen Kommunikationsdienst an, noch machen sie dies grundsätzlich gewerblich 816. 817 Und zwar selbst dann nicht, wenn sie faktisch als Provider agieren.818 Es kann daher generell gesagt wer- den, dass der » Inhalt einer Nachricht « das Schicksal einer » Nachricht « 815 BGBl 210 / 1958 aktuell idF III 30 / 1998, durch BGBl 59 / 1964 wurde die EMRK in den Verfassungsrang erhoben. 816 Es muss eine auf Gewinnerzielung gerichtete Kommunikationsdienstleistung vorliegen. 817 Siehe dazu OGH 13. 06. 2002, 8 ObA 288 / 01p = ASoK 2012, 172 ( Rauch ) = ASoK 2012, 300 ( Trattner ) = ÖJZ EvBl 2012 / 86, 604 ( Rohrer ) = DRdA 2013 / 16, 160 ( Eichinger ) = ZAS 2013 / 12, 75 ( Majoros ). 818 Siehe dazu für den Bereich des Arbeitsrechts Rebhahn, Mitarbeiterkontrolle am Arbeitsplatz ( 2009 ) 72 f.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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