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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
teilt.819 Auf diese Fälle wäre § 119 bei Rückgriff auf eine telekommunika-
tionsgesetzliche Interpretation des Nachrichtenbegriffs schlicht nicht
anwendbar, obwohl der ER ( ETS 185 ) ausdrücklich erläutert: » Commu-
nications of employees, whether or not for business purposes, which
constitute › non-public transmissions of computer data ‹ are also pro-
tected against interception without right under Article 3 ( see e.g. ECHR
Judgement in Halford v. UK case, 25 June 1997, 20605 / 92 ) «.820
Wenngleich daher Privatgespräche von Arbeitnehmern ebenfalls
den strafrechtlichen Schutz des § 119 genießen 821, billigt die ( straf-
rechtliche ) hM die Kontrolle der Einhaltung eines ausdrücklichen Ver-
bots der privaten Nutzung durch den Arbeitgeber.822
Auch was ein Chat-Forum betrifft ist anzumerken, dass in diesem
Fall » Dienste der Informationsgesellschaft « iSd § 3 Z 1 ECG 823 nicht
mit Kommunikationsdiensten iSd § 3 Z 9 TKG 2003 verwechselt wer-
den dürfen, die die Übertragung von Signalen über Kommunikations-
netze zum Gegenstand des Dienstes haben. Die Abgrenzung kann sich
freilich in der Praxis auf Grund des Zusammenwachsens verschiede-
ner Technologien als schwierig erweisen. Darüber hinaus ist auch eine
Verschränkung nicht ungewöhnlich, sodass etwa ein sog » Access-Pro-
vider « sowohl dem ECG als auch dem TKG 2003 unterliegen kann.824
Doch hat ein Chat-Forum nicht – oder jedenfalls nicht überwiegend –
die Übertragung von Signalen über Kommunikationsnetze zum Ge-
genstand. Eine solche Übertragung erbringt für die Chat-Teilnehmer
idR der jeweilige Internet-Zugangsanbieter 825. Beim Betreiber eines
Chat-Forums handelt es sich daher auch nicht um einen Betreiber ei-
nes ( öffentlichen ) Telekommunikationsdienstes iSd § 3 Z 9 TKG 2003.826
819 Das bedeutet, dass es für die Beurteilung des Nachrichteninhaltsschutzes darauf
ankommt, ob die Nachricht selbst überhaupt in einen entsprechenden Anwen-
dungsbereich eines speziellen Gesetzes ( zB TKG 2003 oder StGB ) fällt.
820 Vgl ER ( ETS 185 ) Pkt 54.
821 Siehe ausdrücklich auch ErlRV 30 BlgNR XIII. GP, 255; weiters JAB 959 BlgNR XIII.
GP, 25.
822 Siehe dazu Reindl-Krauskopf in Brodil, Datenschutz, 78 unter Hinweis auf Lewisch
in WK 2 § 119 Rz 10 mwN; auch Hinterhofer, Geheimnisschutz, 173; ebenso weiters
JAB 1973, 25.
823 BGBl I 152 / 2001.
824 Vgl ErlRV 817 BlgNR XXI. GP, 18.
825 Sog » Access-Provider «.
826 Siehe dazu ausf VwGH 27. 05. 2009, 2007 / 05 / 0280, worin insb untersucht wurde,
ob § 53 Abs 3 a SPG idF BGBl I 158 / 2005 die Sicherheitsbehörden berechtigt auch
von einem Betreiber eines Chat-Forums Auskunft über Name, Anschrift und Teil-
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik