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Das materielle Computerstrafrecht
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169 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ teilt.819 Auf diese Fälle wäre § 119 bei Rückgriff auf eine telekommunika- tionsgesetzliche Interpretation des Nachrichtenbegriffs schlicht nicht anwendbar, obwohl der ER ( ETS 185 ) ausdrücklich erläutert: » Commu- nications of employees, whether or not for business purposes, which constitute › non-public transmissions of computer data ‹ are also pro- tected against interception without right under Article 3 ( see e.g. ECHR Judgement in Halford v. UK case, 25 June 1997, 20605 / 92 ) «.820 Wenngleich daher Privatgespräche von Arbeitnehmern ebenfalls den strafrechtlichen Schutz des § 119 genießen 821, billigt die ( straf- rechtliche ) hM die Kontrolle der Einhaltung eines ausdrücklichen Ver- bots der privaten Nutzung durch den Arbeitgeber.822 Auch was ein Chat-Forum betrifft ist anzumerken, dass in diesem Fall » Dienste der Informationsgesellschaft « iSd § 3 Z 1 ECG 823 nicht mit Kommunikationsdiensten iSd § 3 Z 9 TKG 2003 verwechselt wer- den dürfen, die die Übertragung von Signalen über Kommunikations- netze zum Gegenstand des Dienstes haben. Die Abgrenzung kann sich freilich in der Praxis auf Grund des Zusammenwachsens verschiede- ner Technologien als schwierig erweisen. Darüber hinaus ist auch eine Verschränkung nicht ungewöhnlich, sodass etwa ein sog » Access-Pro- vider « sowohl dem ECG als auch dem TKG 2003 unterliegen kann.824 Doch hat ein Chat-Forum nicht – oder jedenfalls nicht überwiegend – die Übertragung von Signalen über Kommunikationsnetze zum Ge- genstand. Eine solche Übertragung erbringt für die Chat-Teilnehmer idR der jeweilige Internet-Zugangsanbieter 825. Beim Betreiber eines Chat-Forums handelt es sich daher auch nicht um einen Betreiber ei- nes ( öffentlichen ) Telekommunikationsdienstes iSd § 3 Z 9 TKG 2003.826 819 Das bedeutet, dass es für die Beurteilung des Nachrichteninhaltsschutzes darauf ankommt, ob die Nachricht selbst überhaupt in einen entsprechenden Anwen- dungsbereich eines speziellen Gesetzes ( zB TKG 2003 oder StGB ) fällt. 820 Vgl ER ( ETS 185 ) Pkt 54. 821 Siehe ausdrücklich auch ErlRV 30 BlgNR XIII. GP, 255; weiters JAB 959 BlgNR XIII. GP, 25. 822 Siehe dazu Reindl-Krauskopf in Brodil, Datenschutz, 78 unter Hinweis auf Lewisch in WK 2 § 119 Rz 10 mwN; auch Hinterhofer, Geheimnisschutz, 173; ebenso weiters JAB 1973, 25. 823 BGBl I 152 / 2001. 824 Vgl ErlRV 817 BlgNR XXI. GP, 18. 825 Sog » Access-Provider «. 826 Siehe dazu ausf VwGH 27. 05. 2009, 2007 / 05 / 0280, worin insb untersucht wurde, ob § 53 Abs 3 a SPG idF BGBl I 158 / 2005 die Sicherheitsbehörden berechtigt auch von einem Betreiber eines Chat-Forums Auskunft über Name, Anschrift und Teil-
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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