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172 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
richt teilt.836 Der » Inhalt einer Nachricht « wird dabei jedenfalls auf den
zu vermittelnden Gedankeninhalt ( hier: als Mitteilung bezeichnet ) be-
schränkt, folgt aber der Bewertung der in Übertragungszustand ver-
setzten » Nachricht «.
Die Unterschiede des Nachrichtenbegriffs in §§ 119 und 120 Abs 2 a
können in drei Punkte gegliedert werden:
1. Durch diese Bestimmungen werden auch private Nachrichtenüber-
mittlungen geschützt.
2. Es werden auch Übertragungen erfasst, die nicht gewerblich erfol-
gen.
3. Grundsätzlich sind alle Formen der Nachrichtenübermittlung, und
nicht nur jene, die den Regelungen des TKG 2003 folgen 837, tatge-
genständlich.
Für § 301 Abs 3 iVm § 134 f StPO gilt hingegen nunmehr, dass der Begriff
der » Nachricht « grundsätzlich nach dem TKG 2003 definiert wird. Die
tatbestandliche Ergänzung, dass auch deren Austausch oder Weiterlei-
tung durch Dienste der Informationsgesellschaft ( § 1 Abs 1 Z 2 NotifG
1999 ) umfasst ist, ändert daran grundsätzlich nichts und erweitert le-
diglich die Begriffsklärungen » Auskunft über Daten einer Nachrichten-
übermittlung « ( § 134 Z 2 StPO ) und » Überwachung von Nachrichten «
( § 134 Z 3 StPO ). Das heißt, dass eine Nachricht, die über nicht-öffent-
liche Kommunikationsdienste übertragen wird, mangels Vorliegens
einer tatbestandlichen » Nachricht « nicht nach § 134 f StPO überwacht
werden darf.838 § 301 Abs 3 wäre daher in diesem Zusammenhang gar
nicht anwendbar.
Die Klarstellung in den GMat, dass der Begriff » Inhalt einer Nach-
richt « nach § 119 – anders als nach dem TKG 2003 – im Sinne der
» Vermittlung von Gedankeninhalten « zu verstehen sei, erweist sich
terminologisch als missverständlich und inkonsequent.839 Äußere Ge-
836 Man kann sich eine Nachricht ( insb eine, die über elektronische Datennetze ge-
leitet wird ) zum leichteren Verständnis bildlich als einen Brief vorstellen, auf des-
sen Umschlag sich für den Transport zusätzliche Informationen befinden, die ge-
dankliche Botschaft, die dem Empfänger mitgeteilt werden soll, sich innerhalb
des Umschlags befindet.
837 Also auch jene, die zB als Dienst der Informationsgesellschaft erbracht werden.
838 Siehe auch Reindl-Krauskopf / Tipold / Zerbes in WK-StPO § 134 Rz 43.
839 Siehe ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 26; Leukauf / Steininger, StGB 3 § 119 Rz 3.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik