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Das materielle Computerstrafrecht
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172 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ richt teilt.836 Der » Inhalt einer Nachricht « wird dabei jedenfalls auf den zu vermittelnden Gedankeninhalt ( hier: als Mitteilung bezeichnet ) be- schränkt, folgt aber der Bewertung der in Übertragungszustand ver- setzten » Nachricht «. Die Unterschiede des Nachrichtenbegriffs in §§ 119 und 120 Abs 2 a können in drei Punkte gegliedert werden: 1. Durch diese Bestimmungen werden auch private Nachrichtenüber- mittlungen geschützt. 2. Es werden auch Übertragungen erfasst, die nicht gewerblich erfol- gen. 3. Grundsätzlich sind alle Formen der Nachrichtenübermittlung, und nicht nur jene, die den Regelungen des TKG 2003 folgen 837, tatge- genständlich. Für § 301 Abs 3 iVm § 134 f StPO gilt hingegen nunmehr, dass der Begriff der » Nachricht « grundsätzlich nach dem TKG 2003 definiert wird. Die tatbestandliche Ergänzung, dass auch deren Austausch oder Weiterlei- tung durch Dienste der Informationsgesellschaft ( § 1 Abs 1 Z 2 NotifG 1999 ) umfasst ist, ändert daran grundsätzlich nichts und erweitert le- diglich die Begriffsklärungen » Auskunft über Daten einer Nachrichten- übermittlung « ( § 134 Z 2 StPO ) und » Überwachung von Nachrichten « ( § 134 Z 3 StPO ). Das heißt, dass eine Nachricht, die über nicht-öffent- liche Kommunikationsdienste übertragen wird, mangels Vorliegens einer tatbestandlichen » Nachricht « nicht nach § 134 f StPO überwacht werden darf.838 § 301 Abs 3 wäre daher in diesem Zusammenhang gar nicht anwendbar. Die Klarstellung in den GMat, dass der Begriff » Inhalt einer Nach- richt « nach § 119 – anders als nach dem TKG 2003 – im Sinne der » Vermittlung von Gedankeninhalten « zu verstehen sei, erweist sich terminologisch als missverständlich und inkonsequent.839 Äußere Ge- 836 Man kann sich eine Nachricht ( insb eine, die über elektronische Datennetze ge- leitet wird ) zum leichteren Verständnis bildlich als einen Brief vorstellen, auf des- sen Umschlag sich für den Transport zusätzliche Informationen befinden, die ge- dankliche Botschaft, die dem Empfänger mitgeteilt werden soll, sich innerhalb des Umschlags befindet. 837 Also auch jene, die zB als Dienst der Informationsgesellschaft erbracht werden. 838 Siehe auch Reindl-Krauskopf / Tipold / Zerbes in WK-StPO § 134 Rz 43. 839 Siehe ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 26; Leukauf / Steininger, StGB 3 § 119 Rz 3.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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