Page - 174 - in Das materielle Computerstrafrecht
Image of the Page - 174 -
Text of the Page - 174 -
174 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Zur Wahrung der Einheit der Rechtsordnung 846 und Rechtsprache
sowie zur Vermeidung der aufgezeigten Interpretationsschwierigkei-
ten sollte der Gesetzgeber anstelle des Begriffs » Nachrichten « in § 119
einen Terminus verwenden, der nicht rechtstechnisch-begrifflich » vor-
belastet « ist.
§ 119 muss daher, um seinen Vorgaben gerecht zu werden, bezüg-
lich des Tatobjekts » Inhalt von Nachrichten « – trotz seiner Nähe zum
TKG – eine vom TKG 2003 unabhängige Definition bilden, die aus den
dargestellten Erwägungen heraus, in der Wahl einer anderen Termino-
logie umzusetzen wäre. Die Lösung wäre einfach, nämlich den vor dem
StRÄG 2002 in § 119 aF 847 verwendeten Begriff der » Mitteilung « wieder
aufleben zu lassen, um so eine entsprechende Abgrenzung zu reali-
sieren. Denn auch die » Mitteilung « stellte im selben Sinn auf den Ge-
dankeninhalt 848 ab und legt aktuell nicht unbedingt 849 eine ( unzutref-
fende ) Interpretation nach dem TKG 2003 nahe. Eine » Mitteilung « ist
daher – im Gegensatz zur Nachricht – ohne Rücksicht auf etwaige tech-
nische ( Verarbeitungs- ) Formen zu verstehen. Zentraler AnknĂĽpfungs-
punkt des strafrechtlichen Begriffsverständnisses des § 119 ist also aus-
schließlich eine als » Inhalt « verstandene Information und nicht etwa
eine Information, die als Vorgang einer Kommunikation ( zB Vermitt-
lungsdaten 850 bzw Verkehrsdaten 851 ) beschrieben wird.852
d. Mitteilung vs Nachricht
Neben der nicht näher substantiierten Aussage des JA 853 zu Art 10 a
StGG, dass der Schutz allen » im Wege des Fernmeldeverkehrs über-
mittelten Nachrichten oder Mitteilungen « gilt, könnte auch die sprach-
846 Siehe dazu auch OGH 17. 06. 1998, 13 Os 68 / 98.
847 IdF BGBl 60 / 1974.
848 Siehe dazu Leukauf / Steininger, StGB 3 § 119 Rz 3; so auch Schmölzer in
Jahnel / Schramm / Staudegger, Informatikrecht 2, 335 ( 355 ); weiters ErlRV 1166
BlgNR XXI. GP, 26; Interessanterweise verwendet der Justizausschuss die Begriffe
» Nachrichten « und » Mitteilung « nebeneinander, und – soweit überschaubar – sy-
nonym ( JAB 960 BlgNR XIII. GP, 2 ).
849 Trotz Verweis auf das TKG iZm der » Telekommunikationsanlage « bzw » Fernmel-
deanlage « in den historischen Fassungen.
850 Vgl noch TKG 1997.
851 Vgl TKG 2003.
852 Siehe Damjanovic / Holoubek / Kassai / Lehofer / Urbantschitsch, Telekommunikations-
recht, 242.
853 Siehe JAB 960 BlgNR XIII. GP, 2.
back to the
book Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik