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Das materielle Computerstrafrecht
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174 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Zur Wahrung der Einheit der Rechtsordnung 846 und Rechtsprache sowie zur Vermeidung der aufgezeigten Interpretationsschwierigkei- ten sollte der Gesetzgeber anstelle des Begriffs » Nachrichten « in § 119 einen Terminus verwenden, der nicht rechtstechnisch-begrifflich » vor- belastet « ist. § 119 muss daher, um seinen Vorgaben gerecht zu werden, bezüg- lich des Tatobjekts » Inhalt von Nachrichten « – trotz seiner Nähe zum TKG – eine vom TKG 2003 unabhängige Definition bilden, die aus den dargestellten Erwägungen heraus, in der Wahl einer anderen Termino- logie umzusetzen wäre. Die Lösung wäre einfach, nämlich den vor dem StRÄG 2002 in § 119 aF 847 verwendeten Begriff der » Mitteilung « wieder aufleben zu lassen, um so eine entsprechende Abgrenzung zu reali- sieren. Denn auch die » Mitteilung « stellte im selben Sinn auf den Ge- dankeninhalt 848 ab und legt aktuell nicht unbedingt 849 eine ( unzutref- fende ) Interpretation nach dem TKG 2003 nahe. Eine » Mitteilung « ist daher – im Gegensatz zur Nachricht – ohne Rücksicht auf etwaige tech- nische ( Verarbeitungs- ) Formen zu verstehen. Zentraler Anknüpfungs- punkt des strafrechtlichen Begriffsverständnisses des § 119 ist also aus- schließlich eine als » Inhalt « verstandene Information und nicht etwa eine Information, die als Vorgang einer Kommunikation ( zB Vermitt- lungsdaten 850 bzw Verkehrsdaten 851 ) beschrieben wird.852 d. Mitteilung vs Nachricht Neben der nicht näher substantiierten Aussage des JA 853 zu Art 10 a StGG, dass der Schutz allen » im Wege des Fernmeldeverkehrs über- mittelten Nachrichten oder Mitteilungen « gilt, könnte auch die sprach- 846 Siehe dazu auch OGH 17. 06. 1998, 13 Os 68 / 98. 847 IdF BGBl 60 / 1974. 848 Siehe dazu Leukauf / Steininger, StGB 3 § 119 Rz 3; so auch Schmölzer in Jahnel / Schramm / Staudegger, Informatikrecht 2, 335 ( 355 ); weiters ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 26; Interessanterweise verwendet der Justizausschuss die Begriffe » Nachrichten « und » Mitteilung « nebeneinander, und – soweit überschaubar – sy- nonym ( JAB 960 BlgNR XIII. GP, 2 ). 849 Trotz Verweis auf das TKG iZm der » Telekommunikationsanlage « bzw » Fernmel- deanlage « in den historischen Fassungen. 850 Vgl noch TKG 1997. 851 Vgl TKG 2003. 852 Siehe Damjanovic / Holoubek / Kassai / Lehofer / Urbantschitsch, Telekommunikations- recht, 242. 853 Siehe JAB 960 BlgNR XIII. GP, 2.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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