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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
Daher ist auch die Verwendung eines Keyloggers, der einzelne Tas-
taturanschläge – die der Bearbeitung einer gedanklichen Mitteilung
dienen – mitprotokolliert, vom Tatbild erfasst.886 Selbst dann, wenn
der Hard- oder Software-Keylogger als Vorrichtung im Zielsystem unbe-
merkt nur Zeichenfolgen in Echtzeit aufzeichnet und daher keine voll-
ständige » Gedankenerklärung « als Mitteilungspaket abfängt, haben
wir es mit Inhaltsdaten zu tun. Die Tasten werden dabei idR vom Op-
fer gezielt in einer entsprechenden Reihenfolge gedrĂĽckt, weshalb die
Ăśbermittlung des jeweiligen Tastenzeichens vom Sender intendiert ist.
Auch wenn sich letztlich – mangels Vollständigkeit der Zeichenaufzeich-
nung – kein Bedeutungsgehalt für den Täter erschließen mag, liegt den-
noch eine Nachrichtenübermittlung 887 vor. Das gilt selbstverständlich
auch dann, wenn nur eine einzige Taste gedrĂĽckt wird.888 Die Bedeutung
des Inhalts als Mitteilung ergibt sich aber lediglich fĂĽr denjenigen, der
mit der konkreten Übertragungsmodalität vertraut ist. Als etwaige äu-
ßere Daten dieser Nachrichtenübermittlung könnten zB die jeweiligen
Scancodes 889 der Tastatur genannt werden, die keinen gedanklichen In-
halt dieser Übertragung darstellen. Ist somit der Täter nachweislich mit
der die Nachricht konstituierenden Konvention vertraut, hat er » Nach-
richten « abgefangen ( iSd § 119 ). Kann man ihm das jedoch nicht nach-
weisen, macht er sich zumindest nach § 119 a bezüglich sonstiger Daten
strafbar, sofern er die entsprechenden Anforderungen auf subjektiver
Tatseite erfĂĽllt. Demzufolge ist es unbeachtlich, ob verschlĂĽsselte Bot-
schaften ausgetauscht werden oder ob aufgrund der paketvermitteln-
den DatenĂĽbertragung in Netzwerken oder aus der Konzeption eines
technischen SchnĂĽffelprogramms heraus nur Inhaltsfragmente erfasst
werden, solange dem Täter die Decodierungsmöglichkeit der Inhalte
und die entsprechende Absicht nachgewiesen werden können.
Dies gilt auch fĂĽr ĂĽbermittelte Internet-Adressen und automatisch
generierte Informationen – sofern sie eine per Datensatz zum Aus-
886 Vgl Winterer, Viren, 198 f.
887 In diesem Fall würde eine Übertragung » im Wege eines Computersystems « ( näm-
lich innerhalb eines Computersystems, zB von Tastatur ĂĽber CPU zum Bild-
schirm ) vorliegen.
888 Vgl das Beispiel mit der » leeren « SMS.
889 Unter einem Scancode, versteht man eine Nummer, die vom Tastaturcontroller
an die CPU gesendet wird und eine bestimmte Taste samt ihrem Zustand ( iSv ge-
drückt oder losgelassen ) kennzeichnet; siehe Schiffmann / Bähring / Hönig, Techni-
sche Informatik 3. Grundlagen der PC-Technologie ( 2011 ) 277.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik